320
Bei Nivellements von geringerer Bedentung und bei großen Höhenunterschieden sind
Abweichungen bis zum doppelten Betrag der obigen Fehlergrenzen noch zulässig.
S. 15.
Ergiebt die Revision nicht größere als die vorbezeichneten Abweichungen, so ist der-
jenige, welcher den Antrag auf Einleitung der Revision gestellt hat, die Kosten derselben
zu tragen verpflichtet.
Finden sich dagegen größere Abweichungen, so fallen dem Feldmesser, der die
ungenaue Arbeit ausgeführt hat, die Revisionskosten zur Last; überdies ist derselbe zur
unentgeldlichen Berichtigung der Arbeit verpflichtet.
F. 16.
Der Revisor hat sich in seinem Gutachten ausführlich und unter Anführung von
Gründen darüber zu äußern, ob die Arbeit überhaupt noch verbessert werden und zutreffen-
denfalls ob die Verbesserung dem Feldmesser überlassen werden kann. Die Entscheidung
darüber, ob die mangelhafte Arbeit dem Feldmesser, der die Arbeit ausgeführt hat, über-
lassen, oder auf dessen Kosten durch einen andern Feldmesser bewirkt werden soll, steht
der Kreisregierung zu.
8. 17.
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung kann Beschwerde bei dem Ministerium
des Innern erhoben werden (§. 29 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1895).
S. 18.
Wenn bei der Revision der Arbeiten eines öffentlichen Feldmessers Fehler gefunden
werden, welche die zulässigen Fehlergrenzen erheblich übersteigen, oder wenn diese Arbeiten
so unrichtig und mangelhaft sind, daß in Betreff der Zuverlässigkeit oder Befähigung
des Feldmessers Zweifel entstehen, so sind die Arbeiten und die darüber gepflogenen
Verhandlungen dem Ministerium des Innern vorzulegen (§. 30 der K. Verordnung
vom 21. Oktober 1895).
§. 19
Die Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 15. Mai 1874, betreffend
die Ausführung und Revision der Feldmesserarbeiten (Min. Amtsbl. S. 162), ist hiedurch
aufgehoben.
Stuttgart, den 24. Oktober 1895. »
Pischek.