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die Verkehrsanstalten, in dem einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und
in Betrieb zu nehmen.
8. 14.
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs- und
Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör hat der Unternehmer in der Art zu
bewirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befindet.
8. 15.
Zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des
Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch
außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen sind, hat der
Unternehmer einen Erneuerungs- und Reservefonds nach einem von dem K. Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden
und periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden. In diesen Fonds fließen:
der Erlös für die abgängigen Materialien;
die Zinsen des Fonds;
eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. Die Höhe
dieser Rücklage wird durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs-
und Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das fehlende aus den Ueberschüssen
des, beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hievon
sind mit Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abthei-
lung für die Verkehrsanstalten, zulässig.
F. 16.
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions-
Urkunde auferlegten Verpflichtungen eine Kaution von 6000 entweder in baar oder
durch faustpfändliche Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines
Bundesstaats, welche zum Nennwerth berechnet werden, zu stellen.
Die Konzession tritt erst nach Uebergabe des Kautionsbetrags an die K. Eisenbahn-
hauptkasse in Wirksamkeit.
Nach Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte
zurückgegeben.