Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

88 
der Tag des Aus- und Eintritts einzutragen. Ein Diarium enthält den in den einzelnen 
Stunden behandelten Unterrichtsstoff. 
Zu den Prüfungen der allgemeinen Fortbildungsschulen und der Sonntagsschulen 
sind die Ortsschulbehörde und der Gemeinderath einzuladen. Ueber die Vornahme der 
Prüfung und das Ergebniß ist im Protokoll der Ortsschulbehörde Eintrag zu machen. 
Für rechtzeitige und pünktliche Einladung der Schüler und Schülerinnen werden 
die Bezirks= und Ortsschulaufseher Sorge tragen. 
S. 10. 
Zu Art. 11. 
Als Schulstrafen dürfen gegen Schüler der allgemeinen Fortbildungsschulen und der 
Sonntagsschulen neben den in §. 4 Abs. 1 der Ministerialverfügung vom 22. Mai 1880, 
betreffend die Handhabung der Schulzucht in den Volksschulen, bezeichneten Zuchtmitteln 
(Ermahnungen, Verwarnungen, Noten, Zurechtweisungen, einfache Verweise, Auflage 
Schularbeiten nachzuholen), welche jederzeit vom Lehrer verfügt werden können, in Anwen- 
dung kommen: 
1) Verweis vor der Schule, 
2) Verweis vor der Ortsschulbehörde, 
3) strengerer Schularrest bis zu 12 Stunden. 
Auf diese Strafen hat, soweit es sich um Abrügung der in F. 2 Ziff. 1—6 der 
erwähnten Ministerialverfügung aufgeführten Verfehlungen handelt, die Ortsschulbehörde 
mit der in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes für die Lehrer zugelassenen Ausnahme zu erkennen. 
Der Verweis unter Ziff. 1 wird dem Schüler im Namen der Ortsschulbehörde 
durch den Ortsschulaufseher und in dessen Verhinderung durch den Lehrer vor versam- 
melter Schule, der Verweis unter Ziff. 2 in der Sitzung der Ortsschulbehörde durch 
den Ortsschulaufseher eröffnet. 
Der in einsamer Einsperrung bestehende strengere Schularrest ist in einem geeigneten, 
womöglich zum Schulgebäude gehörigen Gelasse (Karzer), und da, wo ein solcher Raum 
nicht zu Gebot steht, im Ortsgefängniß zu verbüßen und durch den Schuldiener, erforder- 
lichenfalls durch den Gemeindediener zu vollziehen. 
Bei einer Dauer von nicht über 3 Stunden kann der Arrest auch im Schulzimmer 
verbüßt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.