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der Tag des Aus- und Eintritts einzutragen. Ein Diarium enthält den in den einzelnen
Stunden behandelten Unterrichtsstoff.
Zu den Prüfungen der allgemeinen Fortbildungsschulen und der Sonntagsschulen
sind die Ortsschulbehörde und der Gemeinderath einzuladen. Ueber die Vornahme der
Prüfung und das Ergebniß ist im Protokoll der Ortsschulbehörde Eintrag zu machen.
Für rechtzeitige und pünktliche Einladung der Schüler und Schülerinnen werden
die Bezirks= und Ortsschulaufseher Sorge tragen.
S. 10.
Zu Art. 11.
Als Schulstrafen dürfen gegen Schüler der allgemeinen Fortbildungsschulen und der
Sonntagsschulen neben den in §. 4 Abs. 1 der Ministerialverfügung vom 22. Mai 1880,
betreffend die Handhabung der Schulzucht in den Volksschulen, bezeichneten Zuchtmitteln
(Ermahnungen, Verwarnungen, Noten, Zurechtweisungen, einfache Verweise, Auflage
Schularbeiten nachzuholen), welche jederzeit vom Lehrer verfügt werden können, in Anwen-
dung kommen:
1) Verweis vor der Schule,
2) Verweis vor der Ortsschulbehörde,
3) strengerer Schularrest bis zu 12 Stunden.
Auf diese Strafen hat, soweit es sich um Abrügung der in F. 2 Ziff. 1—6 der
erwähnten Ministerialverfügung aufgeführten Verfehlungen handelt, die Ortsschulbehörde
mit der in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes für die Lehrer zugelassenen Ausnahme zu erkennen.
Der Verweis unter Ziff. 1 wird dem Schüler im Namen der Ortsschulbehörde
durch den Ortsschulaufseher und in dessen Verhinderung durch den Lehrer vor versam-
melter Schule, der Verweis unter Ziff. 2 in der Sitzung der Ortsschulbehörde durch
den Ortsschulaufseher eröffnet.
Der in einsamer Einsperrung bestehende strengere Schularrest ist in einem geeigneten,
womöglich zum Schulgebäude gehörigen Gelasse (Karzer), und da, wo ein solcher Raum
nicht zu Gebot steht, im Ortsgefängniß zu verbüßen und durch den Schuldiener, erforder-
lichenfalls durch den Gemeindediener zu vollziehen.
Bei einer Dauer von nicht über 3 Stunden kann der Arrest auch im Schulzimmer
verbüßt werden.