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für die Zeit bis 31. Dezember 18537 . .. 206 =
„ „ „vom 1. Jannar 1858 bis 31. Dezenber 1803 240
„ „ „ „ 1. „ 1864 „ 31. „ 1871 343 —4
„ 1872, 31. „ 1872 446 —
„ 1873, 31. „ 18993 600 4
„ 1894 an . ....720--4
8. 15.
Zu Art. 18.
Die Belassung in den Dienstbezügen (Geldgehalt, Frucht- und Holzbesoldung, etwaige
Gehaltszulage und Genuß der freien Wohnung eventuell Entschädigung hiefür) für
Rechnung der Staatskasse nach Maßgabe des Art. 18 des Gesetzes erstreckt sich nur auf
die während einer dienstlichen Verwendung eintretenden Krankheitsfälle.
Die Frist von 90 beziehungsweise 180 Tagen wird dabei vom Tag der ersten Dienst-
verhinderung an einschließlich gerechnet; auf diesen Tag hat die Gemeindekasse mit dem
aus dem Dienst tretenden unständigen Lehrer abzurechnen, während weiterhin die Dienst-
bezüge aus der Staatskasse gereicht werden.
Bei leichteren Erkrankungen mit vorübergehender Dienstverhinderung bleiben die
Lehrer zu gegenseitiger unentgeltlicher Aushilfe verpflichtet. Tritt eine schwerere Er-
krankung mit dauernder Dienstverhinderung ein, so ist von dem Ortsschulaufseher alsbald
unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses, welches sich über die Art und muthmaßliche
Dauer der Krankheit auszusprechen hat, Anzeige zu erstatten und dabei unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der Gemeindekasse der Tag des Dienstaustritts sowie der Ort des
künftigen Aufenthalts des Erkrankten anzugeben; auch ist Nachweisung darüber zu geben,
wie hoch sich der Gesammtgehalt des Erkrankten einschließlich der Frucht= und Holz-
besoldung in Geld berechnet und wie hoch der Wohnungsgenuß nach den örtlichen Ver-
hältnissen anzuschlagen ist. Zutreffendenfalls ist der Ortsschulaufseher des künftigen
Aufenthaltsortes des Erkrankten zu benachrichtigen. Der Bezirksschulaufseher hat, wo dies
erforderlich sein sollte, Anordnung für die Versehung des Dienstes bis zum Eintritt des
Nachfolgers zu treffen und sofort an die Oberschulbehörde Bericht zu erstatten, worauf
Seitens derselben Zahlungsanweisung ergehen wird. Die Ausbezahlung der Dienstbezüge
erfolgt durch das Kameralamt des Bezirks, in welchem der Erkrankte Aufenthalt genommen
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