Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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hat, während der Krankheitsdauer je auf den letzten des Monats für die abgelaufene 
Zeitfrist. 
Die Dienstbezüge werden im übrigen nur für die Zeit der Erkrankung, worüber 
der Erkrankte erforderlichenfalls den entsprechenden Nachweis zu geben hat, fortgereicht. 
Bei eintretender Wiedergenesung ist alsbald durch den Ortsschulaufseher des Aufenthalts- 
orts des Erkrankten Anzeige an die Oberschulbehörde zu erstatten. Liegt ein besonderes 
Bedürfniß für eine Fortreichung der Bezüge über 90 Tage hinaus vor, so ist um solche 
in einer besonderen Eingabe unter Nachweisung über die Bedürftigkeit des Erkrankten 
nachzusuchen. 
Stuttgart, den 25. März 1895. * 
Sarwey.
	        
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