thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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M  15.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  10.  Juni  1896.

Inhalt:
Gesetz,  irssien  einen  zweiten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1895/97.  Vom  25.  Mai  1896.
ung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
Win  vis  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  27.  Juni  1892.  Vom  30.  Mai  189

Gesth,
detreffend  einen  zweiten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1895/97.
Vom  25.  Mai  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Als  zweiten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1895  bis
31.  März  1897  vom  18.  Juli  1895  (Reg.  Blatt  S.  223)  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  werden  zur  Bestreitung  außerordentlicher
Staatsausgaben  im  Departement  des  Innern  bestimmt:

zur  Ausführung  von  Staats-Straßen-,  Brücken=  und  Uferbauten  300000¼,

zur  Gewährung  von  Staatsbeiträgen  an  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
  zu  Straßen-,  Brücken=  und  Uferbauten  ’300000  4

·  zusammen  ..600000.-ä.
Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  vollziehen.
Gegeben  Stuttgart,  den  25.  Mai  1896.

Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.