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M 15.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 10. Juni 1896.
Inhalt:
Gesetz, irssien einen zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1895/97. Vom 25. Mai 1896.
ung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
Win vis Abänderung der Württembergischen Postordnung vom 27. Juni 1892. Vom 30. Mai 189
Gesth,
detreffend einen zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1895/97.
Vom 25. Mai 1896.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Als zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1895 bis
31. März 1897 vom 18. Juli 1895 (Reg. Blatt S. 223) verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
Einziger Artikel.
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zur Bestreitung außerordentlicher
Staatsausgaben im Departement des Innern bestimmt:
zur Ausführung von Staats-Straßen-, Brücken= und Uferbauten 300000¼,
zur Gewährung von Staatsbeiträgen an Amtskörperschaften und Gemeinden
zu Straßen-, Brücken= und Uferbauten ’300000 4
· zusammen ..600000.-ä.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 25. Mai 1896.
Wilheln.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek.