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in Berlin, in einem von ihm errichteten Familienstatut verfügt, daß sein allodialer Antheil
an dem Rittergut Nußdorf, bestehend in Liegenschaft auf Markung Nußdorf und Rieth,
an welchem er sich und seinen Rechtsnachfolgern jedoch für die Dauer des obenerwähnten
Rechts der Freiin Mathilde von Reischach das ausschließliche Nutznießungs- und Verwaltungsrecht
vorbehalten hat, mit dem oben im ersten Absatz aufgeführten Besitz des
verstorbenen Freiherrn Richard von Reischach zu einem unveräußerlichen Familienfideikommiß
vereinigt und mit jenem nach denselben Grundsätzen vererbt werden solle.
Allen diesen Verfügungen ist im Einvernehmen mit der K. Regierung für den Neckarkreis
zu Ludwigsburg unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter die gerichtliche Bestätigung
ertheilt worden, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Heilbronn, den 17. März 1896.
Civilkammer des K. Landgerichts:
Hauff.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).