Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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An diesem Tage treten die von den Oberämtern auf Grund des §. 9. der Ministerial- 
verfügung vom 21. Februar 1896, betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Maul- 
und Klauenseuche (Reg. Blatt S. 35) erlassenen Anordnungen, soweit solche den Handel 
mit Schweinen betreffen, außer Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 31. Juli 1897. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Finanzministerinms, 
betreffend den Voranschlag der sämmtlichen Staats-Ausgaben und -Einnahmen für die Finanzperiode 
1. April 1897/99. Vom 24. Juli 1897. 
Nachdem das Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1897 bis 31. März 1899 
vom 6. Juli 1897 sammt dem Hauptfinanzetat für 1897/99 und das Gesetz betreffend die 
Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau, sowie für außerordentliche Bedürfnisse 
der Verkehrsanstaltenverwaltung in der Finanzperiode 1897/99, vom 12. Mai 1897 durch 
das Regierungsblatt (S. 79 ff. und S. 39 ff.) veröffentlicht sind, wird auf Grundlage dieser 
Gesetze in Nachstehendem eine Uebersicht über den Voranschlag der Staats-Ausgaben und 
Einnahmen für 1897/99: 
A) beim ordentlichen Dienst (laufende und Restverwaltung), sowie 
) beim außerordentlichen Dienst (Ausgaben und Einnahmen aus Anlehen) 
bekannt gegeben, welcher abgetrennt hievon weiter noch 
0) eine Nachweisung der voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen der Grund- 
stocksverwaltung 
angefügt ist. 
Stuttgart, den 24. Juli 1897. 
  
Für den Staatsminister: 
Schwarz.
	        
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