Weil. No. III.
(§. 5 Abs. 2 der Kais. Verordn.
und §. 4 der Vollz.-Verf.)
Aus
aus den
öng
Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897
über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion.
1) Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.
2) Kinder unter 14 Jahren dürfen nur beschäftigt werden,
wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet.
sind. Ihre Beschäftigung darf die Dauer von 6 Stunden
täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen
nicht länger als 10 Stunden tüäglich beschäftigt werden.
4) Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen
nicht vor 5 ½ Uhr Morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr
Abends dauern. Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren
dürfen überdies am Samstag und an den Vorabenden der
Festtage nicht nach 5½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter
16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden.
Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden,
muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen.
Den übrigen muß mindestens entweder Mittags eine ein-
stündige und daneben Vor= und Nachmittags je eine halb-
stündige oder Mittags eine ein= und einhalbstündige
Pause gewährt werden.
6) Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine
Beschäftigung in dem Werkstattbetrieb überhaupt nicht und
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der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet
werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebs,
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit
der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Auf-
enthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Auf-
enthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht
beschafft werden können.
An Sonn= und Festtagen sowie während der vom ordent-
lichen Seelsorger für den Katechumenen= und Konfir-
manden-, Beicht= und Kommunions-Unterricht be-
stimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht
beschäftigt werden.
Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen
14 und 16 Jahren in einer Konfektionswerkstätte beschäftigen
will, muß hievon der Ortspolizeibehörde vorher schriftlich
Anzeige erstatten.
In jedem Arbeitsraum, in welchem jugendliche Arbeiter be-
schäftigt werden, muß ein Verzeichniß dieser Arbeiter unter
Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit
und der Pausen an einer in die Augen fallenden Stelle
ausgehängt sein. Ebenso ist eine Tafel, welche diesen Auszug
in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen.
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