Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

Weil. No. III. 
(§. 5 Abs. 2 der Kais. Verordn. 
und §. 4 der Vollz.-Verf.) 
Aus 
aus den 
öng 
Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 
über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion. 
1) Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. 
2) Kinder unter 14 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, 
wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet. 
sind. Ihre Beschäftigung darf die Dauer von 6 Stunden 
täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen 
nicht länger als 10 Stunden tüäglich beschäftigt werden. 
4) Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen 
nicht vor 5 ½ Uhr Morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr 
Abends dauern. Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren 
dürfen überdies am Samstag und an den Vorabenden der 
Festtage nicht nach 5½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 
16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. 
Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, 
muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. 
Den übrigen muß mindestens entweder Mittags eine ein- 
stündige und daneben Vor= und Nachmittags je eine halb- 
stündige oder Mittags eine ein= und einhalbstündige 
Pause gewährt werden. 
6) Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine 
Beschäftigung in dem Werkstattbetrieb überhaupt nicht und 
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der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet 
werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebs, 
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit 
der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Auf- 
enthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Auf- 
enthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht 
beschafft werden können. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der vom ordent- 
lichen Seelsorger für den Katechumenen= und Konfir- 
manden-, Beicht= und Kommunions-Unterricht be- 
stimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht 
beschäftigt werden. 
Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 
14 und 16 Jahren in einer Konfektionswerkstätte beschäftigen 
will, muß hievon der Ortspolizeibehörde vorher schriftlich 
Anzeige erstatten. 
In jedem Arbeitsraum, in welchem jugendliche Arbeiter be- 
schäftigt werden, muß ein Verzeichniß dieser Arbeiter unter 
Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit 
und der Pausen an einer in die Augen fallenden Stelle 
ausgehängt sein. Ebenso ist eine Tafel, welche diesen Auszug 
in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 
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