Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Vom 1. Juli 1898. 
In Ausführung eines Bundesrathsbeschlusses wird mit Allerhöchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Majestät die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
den Verkehr mit Sprengstoffen, vom 14. Februar 1894 (Reg. Blatt S. 21) dahin ab- 
geändert, daß dem Abs. 4 des §. 21 folgender zweite Satz hinzugefügt wird: 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann auch in geringerer 
Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern 
diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen 
einer auf der Ladestelle eintretenden Explosion genügend gesichert sind. 
Stuttgart, den 1. Juli 1898. 
Pischek. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
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