Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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S. 24. 
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnung über die Errichtung der Zwangs- 
innung sind die für die gleichen Gewerbszweige bestehenden freien Innungen, deren Sitz 
sich im Bezirk der Zwangsinnung befindet, durch die Kreisregierung zu schließen. Die 
Aufsichtsbehörde der freien Innung überwacht die Abwicklung der Geschäfte und den 
Uebergang des Vermögens der freien Innung auf die Zwangsinnung. Der Bestand des 
Vermögens der freien Innung ist durch die Kreisregierung in urkundlicher Form festzu- 
stellen. 
S. 25. 
Bestehen bei der freien Innung Unterstützungskassen, auf welche die Vorschriften des 
§. 73 des Krank sicherungsgesetzes keine Anwendung finden, so hat die Aufsichtsbehörde 
  
alsbald nach Veröffentlichung der die Einrichtung der Zwangsinnung verfügenden An- 
ordnung eine Versammlung der in die Zwangsinnung einzubeziehenden Handwerker oder 
der von ihnen zu wählenden Vertreter einzuberufen, welche wegen Uebernahme jener 
Kassen auf die Zwangsinnung, unter Aufhebung des Beitrittszwangs, Beschluß zu fassen 
hat. Wird die Uebernahme einer Kasse beschlossen und von der bisherigen Vertretung 
der Kasse hiezu die Zustimmung ertheilt, so hat die Aufsichtsbehörde alsbald nach Er- 
richtung der Zwangsinnung die Aenderung des Nebenstatuts herbeizuführen. 
Lehnt die Versammlung die Uebernahme der Kasse auf die Zwangsinnung ab, so 
hat die Aufsichtsbehörde die Entschließung der Kreisregierung über die Verleihung der 
Korporationsrechte an die Kasse einzuholen. Wird die Verleihung abgelehnt, so ist von 
der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten das Vermögen der Kasse zur Berichtigung 
der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der sonstigen Verbindlichksiten der Kasse 
zu verwenden. Der Rest ist nach Maßgabe des Nebenstatuts zu behandeln, doch kann, 
sofern nicht das Nebenstatut eine entgegenstehende Bestimmung enthält, die Vertretung 
der Kasse beschließen, daß jedem Mitglied seine Beiträge zurückgezahlt werden sollen. 
Der hienach verbleibende Rest ist der Gemeinde, in welcher die freie Innung ihren Sitz 
hatte, zur Benützung für gewerbliche Zwecke zu überweisen. 
g. 26. 
Besteht bei der freien Innung eine Innungskrankenkasse (§. 73 des Krankenver- 
sicherungsgesetzes), so hat die Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach 8. 1001
	        
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