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Interesse für betheiligt erachtet, bei den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der General-
versammlung der Aktionäre durch einen Kommissär vertreten zu lassen. Um die Aus-
übung dieses Rechts zu ermöglichen, ist dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, von diesen Zusammenkünften und Versamm-
lungen rechtzeitig unter Vorlage der vollständigen Tagesordnung Anzeige zu machen.
Das K. Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen General=
versammlung zu verlangen.
§. 5.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von
der Staatsregierung zu Ausübung des Ausfsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden.
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und
Betriebes vorgeschriebenen Polizeiverordnungen und Reglements wird, soweit die Sicher-
heit und Ordnung des Straßenverkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege
in Frage steht, durch die zuständigen Behörden des K. Ministeriums des Innern über-
wacht. Im Uebrigen wird die Staatsaufsicht von dem K. Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und den von demselben bezeichneten
Behörden ausgeübt. Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden
Kosten hat der Unternehmer zu ersetzen.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten des Unternehmers werden,
sobald ihre Qualifikation dargethan ist, durch eine von der Aufshtsbehörde bezeichnete
Eisenbahnstelle beeidigt.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes
vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-
zember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in
Art. 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 184 5, betreffend die Verwaltung der Eisenbahnpolizei,
erwähnten Strafbefugnisse auszuüben hat.
S. 6.
Der Bau der Bahn ist nach Maßgabe der Vorschriften vorzunehmen, welche in der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht