— 101 —
Artikel 3.
In Betracht, daß die Bestimmung des nach vorstehendem Art. 2. Ihren
Hochfürstlichen Ourchlauchten zustehenden Einkommens wesentlich von der Ermit-
telung des Bedarfs der Herzoglichen Lande an fremden, über die äußere Preußische
Grenze eingehenden steuerbaren Waaren, und des hierauf nach dem Preußischen
Tarif zu berechnenden Steuerertrages abhängt, ist man übereingekommen, daß
jener Bestimmung für dis nächsten 3 Jahre das Einkommen der zu dem Steuer-
verbande- der 7 östlichen Preußischen Provinzen gehörigen Landestheile an Ein-,
Aus= und Durchgangsabgaben nach einem Durchschnitte der letzten 3 Jahre der-
gestalt zur Grundlage dienen soll, daß Ihren Hochfürsilichen Durchlauchten ein
Antheil an diesem Einkommen, im Verhälcnis der Bevölkerung der Anhaltschen
Lande, worauf sich der gegenwärtige Vertrag bezieht, zu der Bevölkerung des
in dem Steuerverbande befindlichen Theils der gedachten 7 ösilichen Preußischen
Provinzen gewährt, und hierbei derjenige Betrag an Ein-, Aus= und Durch-
gangsabgaben, wovon dieser Antheil zu berechnen ist, mit Rücksicht darauf, daß
einestheils eine Vermehrung der Preußischen Durchgangsabgaben, welche nur
als Folge des Beitritts Ihrer Hochfürstlichen Ourchlauchten zu dem Preußischen
Stenersysteme sich betrachten ließe, nicht siatt findet, und daher auch hierauf
eine Theilnahme an jenen Abgaben nicht zu gründen ist, anderntheils aber in
den Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauschen Landen von den landwärts
durchgehenden Waaren eine Durchgangsabgabe nicht bezogen werden kann, zu
& des Sammteinkommens angenommen werden soll.
Artikel 1.
Nachsiehende Waaren können, sofern sie auf der Elbe eingehen, unter
den in den folgenden Artikeln 5. 0. 7. und 8. enthaltenen näheren Besiimmungen
zur Selbsterhebung der davon zu entrichtenden Abgaben, unter Begleitschein-
Kontrolle der Königlich -Prengischen Haupt-Zollämter zu Wittenberge und Mühl-
berg, imgleichen des Haupt-Steucramts zu Magdeburg, ferner abgabenfrei in
die Herzoglichen Lande eingeführt werden:
1) Rum, Arrak, Franzbrannk ein und alle andere fremde Branntweinc und
Liqueure; ·
2) Wein und Weinessig;
3) Gemeines und Speise-Oel;
4) Suͤdfruͤchte aller Art, frisch und getrocknet;
5) außer-- europaͤische Gewuͤrze;
6) Kaffee;
7) Thee;
o. 1160.) 8) Zucker