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einer Sicherungshypothek zu, so wird diese auf die in 8. 29 Abs. 1 Ziff. 1 und in §. 30
Abs. 2 bestimmten Gebühren angerechnet.
Gerichtsvollzieher.
§. 33.
Der Gerichtsvollzieher erhält
1) für freiwillige Versteigerungen und für Verkäufe aus freier Hand von beweg-
lichen Sachen (vergl. §. 12): die in §. 7 der Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 683) bestimmten Gebühren;
2) für die Aufnahme eines Wechselprotestes: die in §. 88 der Gerichtskostenordnung
festgesetzte Gebühr;
3) für die Zustellung von Willenserklärungen (Bürgerliches Gesetzbtuch §. 132):
eine Gebühr von 80 Pfennig, bei Bewirkung der Zustellung nach §. 194 der
Civilprozeßordnung eine solche von 40 Pfennig.
In Ansehung der genannten Geschäfte finden im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich
des Ersatzes von Auslagen und der Anrechnung von Reisekosten, die Vorschriften der
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher entsprechende Anwendung. Auf die bei Auf-
nahme eines Wechselprotestes zum Ansatz kommenden Reisekosten werden die Ganggebühren
angerechnet.
Schätzungs= und örtliche Inventurbehörde.
g. 34.
Für die Vornahme einer Schätzung und für die Aufnahme eines öffentlichen Ver-
mögensverzeichnisses erhalten die Mitglieder der Schätzungsbehörde oder der örtlichen
Inventurbehörde ein Tagegeld von 5 Mark für den vollen Tag, wobei acht Stunden oder
mehr für einen vollen Tag, weniger als acht und mehr als vier Stunden für einen
Dreiviertelstag, mehr als zwei und nicht über vier Stunden für einen halben Tag, zwei
Stunden oder weniger für einen Viertelstag gelten. Weitere Anrechnungen sind unzulässig.
Finden an einem Tage mehrere der bezeichneten Geschäfte statt, so sind die Tag-
gelder nach dem Verhältniß der Dauer der einzelnen Geschäfte auf diese mit der Maß-
gabe zu vertheilen, daß der für die einzelnen Geschäfte zusammen anzusetzende Betrag
dem Betrag gleichkommt, der für ein Geschäft von der Gesammtdauer der einzelnen
Geschäfte anzusetzen wäre.