Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§.  27.

Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  der  Rechtsanwälte  in  dem  Verfahren  der
Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  (Gesetz  vom  24.  März  1897,  Reichs-Gesetzblatt
  von  1898  S.  713)  bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  der  §§.  28  bis  32.

§.  28.

Volle  Gebühr  ist  die  im  §.  9  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  bestimmte
Gebühr  mit  der  Maßgabe,  daß  von  10  000  bis  20  000  Mark  die  Werthsklassen  um  je
2500  Mark  und  die  Gebühren  um  je  4  Mark  und  von  20  000  Mark  an  die  Gebühren
um  je  5  Mark  und  die  Werthsklassen  bis  100  000  Mark  um  je  5000  Mark,  bis
300  000  Mark  um  je  10000  Mark,  bis  1  Million  Mark  um  je  250000  Mark  und  darüber
hinaus  um  je  50  000  Mark  steigen.

g.  29.

Für  die  Vertretung  eines  Betheiligten  im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  erhält
der  Rechtsanwalt  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr:

1)  für  die  Vertretung  bis  zur  Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens;

2)  für  die  Vertretung  im  Vertheilungsverfahren.

Der  Vertreter  des  Antragstellers  erhält  außerdem  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr
für  die  Wahrnehmung  der  Versteigerungstermine.

Die  Gebühr  für  die  Vertretung  im  Vertheilungsverfahren  steht  dem  Rechtsanwalt
auch  dann  zu,  wenn  unter  seiner  Mitwirkung  eine  außergerichtliche  Vertheilung  stattfindet.

Die  Gebühren  für  die  Vertretung  des  Gläubigers  oder  eines  anderen  Berechtigten
(§.  9  Nr.  1  und  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung)
bestimmen  sich  nach  dem  Werthe  des  wahrzunehmenden  Rechtes,  wenn  jedoch  der  Werth
des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung  geringer  ist,  nach  diesem;  die  neben  einem
Hauptanspruch  bestehenden  Ansprüche  wegen  der  Kosten  und  anderer  Nebenleistungen  mit
Ausuahme  der  miteinzuziehenden  Zinsen  bleiben  unberücksichtigt.  Im  Falle  der  Vertretung
  eines  anderen  Betheiligten  bestimmen  sich  die  Gebühren  nach  dem  Werthe  des
Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung,  beziehungsweise  des  Antheils  des  Vertretenen
an  diesem  Gegenstand.

Als  Werth  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung  ist  der  Betrag  der  Schätzungssumme
  anzusehen.