Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gewichtsabstufung erreicht ist; 80 Kostet 0,1 Grie. 
Strychninum nitricum 10 Pf., O.4 oder 0.9 (#rm. Kosten 
30 Df. und nicht 40 oder 00 Df., da der Preis von 
1,.0 Grm. zu 30 Pf. angesetzt ist. 
. Das Minimum eines einzelnen Preis-Ansatzes beträgt 
drei Pfennige, dagegen für Stote der Tab. C und 
für die in der Arzneitaxc nicht aufgeführten Stoffe 
der Tab. B 5 Pf., unbeschadet der in der Taxc der 
Arzneimittel enthaltenen Ausnahmen mit höherem 
Minimal-Ansatz. Pfennigbrüche werden in jeder Stufe 
zu einem vollen Pfennig berechnet. 
Bei dem Taxiren aller ärztlichen Verorduungen ist 
der aus dem Zusammenzählen der einzelnen Ansätze 
sich ergebende Taxpreis — wenn dorselbe 1 Mark 
nicht übersteigt — auf die Weise aufzurunden, dass 
1 bis 4 Pfennige auf 5 Pfennige und 6 bis 0 Pfen- 
nige auf 10 Pfennige erhöht werden. 
Wem jedoch der Taxpreis einer arztlichen Ver- 
ordnung 1 Mark übersteigt, wird in der Weise al- 
gerundet, dass z. B. 1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 
1 Mark und 1 Mark 6 bis 9 Dfennige auf 1 Mark 
5 Pfennige zu ermassigen sind. 
Sind im Arzneibuche oder in der Arzneitaxge von 
einem Arzneimittel verschicdene Sorten aufgeführt und 
hat der Arzt im Recept nicht eine bestimmte Sortec 
vorgeschrieben, so ist mit Ausnahme von Thierarznei-- 
mitteln stets die bessere im Arzneibuch autge- 
führte Sorte zu nehmen und diese in Anrechnung 
zu bringen. 
Iind in der Arzneitaxe Arzneimittel mit dem Bei- 
satz „(Dr. us. vet.)) bezeichnet, s0 ist bei Verord- 
nungen von Thierärzten stets die so bezeichnete Sorte 
zu verwenden und in Anrechnung zu bringen, soweit 
der Thicrarzt nicht ausdrücklich eine andere Sorte 
vorschreibt.
	        
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