Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Falls der Gefangene in der Strafanstalt verstirbt, so fällt der gutgeschriebene Betrag der An- 
staltsarmenkasse zu. Es kann jedoch das Strafanstaltenkollegium in besonderen Fällen die ganze oder 
theilweise Ausfolge desselben an solche Personen außerhalb der Strafanstalt und ihres Dienstes, 
welchen der Verstorbene eine Zuwendung zu machen gewünscht hat, oder an das Nachlaßgericht be- 
willigen. 
8. 49. 
Ueber sämmtliche Ersparnisse sowie die sonstigen Geldeinnahmen jedes Gefangenen und über 
jeine, mit Genehmigung des Vorstandes gemachten Ausgaben wird von der Anstalt Rechnung geführt. 
Die für die Gefangenen bestimmten Abrechnungsbüchlein enthalten einen Auszug der von der 
Verwaltung geführten Abrechnung über das Guthaben der Gefangenen, welcher auf den neuesten 
Stand ergänzt, den Gefangenen mindestens einmal im Monat zur Einsicht zuzustellen ist. 
In dem von der Verwaltung geführten Abrechnungsbuch selbst haben sämmtliche Gefangenen 
am Tag vor ihrer Entlassung den Stand ihrer Rechnung unterschriftlich anzuerkennen. 
Die verfügbaren Gelder der Gefangenen sind auf sichere Weise verzinslich anzulegen. 
IV. Gottesdienst, Seelsorge, Religions- und Schulunterricht. 
8. 50. 
Alle Sonntage und an den konfessionellen Fest- und Feiertagen, sowie an den Geburtstagen 
des Königs und der Königin wird je für die evangelischen und für die katholischen Gefangenen in 
der Kirche der Anstalt Vormittags Gottesdienst mit Predigt, an den Nachmittagen der Sonn= und 
Festtage Christenlehre oder eine Erbauungsstunde von einem Geistlichen der Konfession abgehalten. 
Vierteljährlich wird Beichte und Abendmahl gefeiert. 
Außerdem wird den Gefangenen wöchentlich einmal eine Stunde Religionsunterricht von dem 
Hausgeistlichen ertheilt. 
Alle nicht durch Krankheit verhinderten Gefangenen der betreffenden Konfession sind den ange- 
ordneten Gottesdiensten, sowie dem Religionsunterricht anzuwohnen verpflichtet. In Ausnahmefällen 
kann der Vorstand Einzelne von der Theilnahme entbinden. Ein äußerer Zwang zur Theilnahme 
an dem Empfang der Sakramente findet nicht statt. 
Die Gefangenen werden durch das Aufsichtspersonal in die Kirche begleitet. 
Der Eintritt fremder Personen ist nur mit Erlaubniß des Vorstandes gestattet. 
. 51. 
Von den in den gemeinsamen Arbeitssälen beschäftigten Gefangenen wird Morgens vor dem 
Beginn der Arbeit, vor dem Mittagessen und Abends ein gemeinschaftliches Gebet verrichtet, welches 
ein Gefangener laut vorspricht. 
An den Sonn-, Fest= und Feiertagen ist die Zeit, welche den Gefangenen frei bleibt, zum 
Lesen der aus der Gefängnißbibliothek abgegebenen Bücher, zur Vorbereitung für den Unterricht, zum 
Briefschreiben, Zeichnen zu verwenden.
	        
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