Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die in Gemeinschaftshaft befindlichen Gefangenen können zu Vorlesungen in den Säl 
einigt werden. en 
Einzelnen Gefangenen, welche sich gut aufführen, kann von dem Vorstand die Vornah 
räuschloser Arbeiten, deren Ertrag den Gefangenen ausschließlich zufällt, an den arbeitsfrei enr- 
mittagen erlaubt werden. 
g. 52. 
Die Gefangenen stehen unter der besonderen Seelsorge des Hausgeistlichen ihrer Konir 
Letzterer besucht sie auf ihren Zellen und in den Krankenzimmern und hält auch mit den in 
schaftshaft befindlichen Gefangenen in den geeigneten Fällen eine Besprechung unter vier Auge " 
S. 53. 
Israelitischen Gefangenen ist die Feier des Sabbaths und der 13 hohen Festtage gestatter 
haben dagegen an den Sonntagen und den christlichen Fest= und Feiertagen eine nicht lärmend. 
beit zu verrichten. Nach Bedürfniß wird die Anstalt einige Male des Jahres von dem Be 8 
biner besucht und von ihm eine Predigt abgehalten. zirke 
Für den Religionsunterricht wird die nach den örtlichen Verhältnissen zu ermöglichende 
getragen. 
8. 54. 
Bei Todesfällen wird vor der Beerdigung oder Abführung des Leichnams in Gegenwa 
Gefangenen oder wenigstens der Zimmergenossen des Verstorbenen von dem Hausgeistlichen ein tt 
gehalten oder ein Gebet gesprochen. 
g. 55. 
Die Gefangenen, deren Strafzeit bei der Einlieferung noch mehr als 3 Monate betra 
bis zum zurückgelegten dreißigsten Jahre schulpflichtig. Sie erhalten, soweit sie es bedürfen unrt. 
dazu sind, Unterricht in den Gegenständen, welche in den Volksschulen gelehrt werden. id 
Die Schule zerfällt in Klassen, in welche die Gefangenen thunlichst nach ihren Schult 
eingetheilt werden. enni 
Die untern Schulklassen sollen jeden Werktag je eine Schulstunde, die Besseren Wie 2 
Schulstunden in der Woche erhalten. od. 
8. 56. 
Alle Jahre wird von den beiden Hausgeistlichen in Gegenwart des Vorstandes eine S 
fung vorgenommen, über deren Ergebniß an das Strafanstaltenkollegium Bericht zu erstatten 9 
8. 57. 
Zum Gebrauch für die Gefangenen ist eine Sammlung von Bücchern religiösen, belehr ende 
unterhaltenden Inhalts vorhanden. Gefangene dürfen Bücher und Schriften nur hieraus e *n 
Im Einzelfalle werden Ausnahmen hievon durch den Vorstand bewilligt. Mine: 
Die Ergänzung der Bibliothek wird auf die im Einvernehmen mit den beiden Hauuisgei: 
zu stellenden Anträge des Vorstandes der Strafanstalt durch das Strafanstaltenkollegium * 6
	        
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