Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Erweiterung  der  Erlaubniß  zum  Empfang  von  Besuchen  und  zu  Absendung  von  Briefen,

Anweisung  einer  angenehmeren  oder  lohnenderen  Arbeit,

höherer  Berechnung  des  Nebenverdienstes,

Erlaubniß  zur  Ausschmückung  der  Zelle  mit  Bildern,  Haltung  von  Blumen  oder  eines  Vogels,

Beantragung  der  vorläufigen  Entlassung  nach  Maßgabe  der  §§.  23—26  des  Strafgesetzbuchs

für  das  Deutsche  Reich,

.  bei  Gefangenen,  gegen  welche  in  dem  Strafurtheil  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt
ist,  Berücksichtigung  des  Betragens  in  der  Strafanstalt  bei  Beantwortung  der  gegen  das  Ende
der  Strafzeit  zur  Entscheidung  zu  bringenden  Frage,  ob  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  gegen
den  Gefangenen  zu  verfügen  oder  hievon  abzustehen  sei,

kann  ein  Gefangener,  welcher  sich  längere  Zeit  stets  vorzüglich  gut  betragen  hat,  zur  Berücksichtigung
  im  Gnadenweg  empfohlen  werden.

Die  löblichen  Handlungen  eines  jeden  Gefangenen  werden  ebenso  wie  die  Verfehlungen  und

Strafen  in  den  Personalakten  des  Gefangenen  kurz  vermerkt.

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Dritter  Abschnitt.

Entlassung  der  Gefangenen.

8.  68.

Wegen  der  Entlassung  der  unvermöglichen,  der  unter  Polizeiaufsicht  gestellten,  der  in  ein  Arbeitshaus
  eingewiesenen  und  der  hilfsbedürftigen  Gefangenen  sind  die  Verfügungen  der  Ministerien  der
Justiz  und  des  Innern  vom  16.  Januar  1872,  Reg.  Blatt  S.  5,  vom  17.  Januar  1872,  Reg.  Blatt
S.  12,  vom  15.  Oktober  1872,  Reg.  Blatt  S.  345,  und  vom  22.  März  1895,  Reg.  Blatt  S.  98,  zu
beachten.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  nach  Beschaffenheit  des  Falls  auch  dann  Anwendung,  wenn
der  zu  Entlassende  einem  andern  deutschen  Staate  angehört.

Bezüglich  der  Entlassung  ausländischer,  dem  Deutschen  Reiche  nicht  angehöriger  Gefangener  wird
auf  Ziff.  10  der  Ministerialverfügung  vom  17.  Januar  1872  hingewiesen.

S.  69.

Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  der  Gesundheitszustand  des  Austretenden  ärztlich  untersucht

und  das  etwa  Nöthige  angeordnet.  Es  wird  mit  ihm  über  sein  Guthaben  abgerechnet  und  werden
seine  Effekten  dem  Aufseher  übergeben.

Hienächst  wird  der  Gefangene  dem  Vorstand  vorgeführt,  welcher  ihn  in  der  dem  einzelnen  Fall

angemessenen  Weise  verabschiedet,  insbesondere,  wo  dies  angezeigt  ist,  eine  eindringliche  Rückfallsverwarnung

  ertheilt.  Zugleich  wird  Gefangenen,  welche  die  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Reise  an  den
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