Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

147

Person  kein  Grund  zur  Verweigerung  der  Aufnahme  ergibt,  die  Aufnahme  des  Gefangenen  in  die
Anstalt  ausspricht  und  dem  Gefangenen  das  zu  seinem  Aufenthalte  bestimmte  Lokal  anweist.

Die  Einlieferung  von  Gefangenen  soll  in  der  Regel  nur  an  Werktagen  erfolgen.

Dem  Gefangenen  wird  bei  der  Aufnahme  von  der  Berechnung  der  Strafzeit  Kenntniß  gegeben.

8.  3.

Eine  körperliche  Untersuchung  der  Gefangenen  wie  eine  Durchsuchung  ihrer  Kleider  und  Effekten
jindet  nur  auf  ausdrückliche  Anordnung  des  Strafanstaltsvorstandes  statt,  wenn  dieser  eine  solche  aus
Gründen  der  Sicherheit  für  geboten  erachtet.  In  der  Regel  genügt  das  Abfordern  derjenigen  Gegenstände,
  in  deren  Besitz  der  Gefangene  nicht  verbleiben  darf  (vergl.  Ziff.  6  der  Hausregeln).  Diese  letzteren
Gegenstände  werden  in  Verwahrung  der  Anstalt  genommen.  Sollten  dieselben  als  hiezu  nicht  geeignet
befunden  werden,  so  werden  sie  nach  Anordnung  des  Strafanstaltsvorstandes  für  Rechnung  des
Gefangenen  verkauft,  wenn  der  letztere  nicht  vorzieht,  sie  seinen  Angehörigen  oder  anderen  Personen
zusenden  zu  lassen.

Die  körperliche  Untersuchung  von  weiblichen  Gefangenen,  falls  eine  solche  für  nothwendig
befunden  wird,  geschieht  in  Abwesenheit  des  männlichen  Aufsichtspersonals  durch  eine  Aufseherin  oder
durch  eine  andere  zu  diesem  Zwecke  beigezogene  ehrbare  Frauensperson.

S.  4.
Der  Hausarzt  hat  nach  der  Aufnahme  eines  Gefangenen  sich  nach  dessen  Gesundheitszustand  zu
erkundigen,  den  Gefangenen,  wenn  er  es  nöthig  finden  sollte,  näher  zu  untersuchen  und  nach  Befinden
das  Geeignete  zu  verfügen.

§.  5.
Jede  für  nothwendig  befundene  Untersuchung  (8§.  3  und  4)  ist  in  einem  geeigneten  Lokale  unter
Beobachtung  aller  durch  den  Anstand  gebotenen  Rücksichten  vorzunehmen;  von  dem  Ergebnisse  ist  dem
Vorstande  der  Strafanstalt  Anzeige  zu  erstatten.

8.  6.

Nach  erfolgter  Aufnahme  wird  dem  Gefangenen  ein  Exemplar  der  Hausregeln  (vergl.  §.  16)
gegen  unterschriftliche  Bescheinigung  für  den  Empfang  zugestellt  und  ihm  deren  genaue  Einhaltung  zur
Pflicht  gemacht.  Der  Gefangene  wird  weiterhin  vor  Fluchtversuchen  verwarnt  und  auf  die  Bestimmungen
  in  §.  122  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  hingewiesen.  In  das  zu  führende
Verzeichniß  über  Aufnahme  und  Entlassung  der  Gefangenen  wird  der  Tag  und  die  Stunde  der  Aufnahme,
  der  Name  des  Aufgenommenen,  das  Datum  des  Einlieferungsscheins  und  des  Urtheils,  sowie
die  erkannte  Strafe  und  Strafdauer,  ingleichen  der  Tag  und  die  Stunde,  sowie  der  Grund  der  Entlassung
  eingetragen.