Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sonst geeigneten Mitteln darauf hinzuwirken, daß dieselben nicht unbeschäftigt bleiben. Insbesonde 
ist dafür Sorge zu tragen, daß die jugendlichen Gefangenen sich in einer ihrem Alter angemessen. 
und für ihre weitere Ausbildung förderlichen Weise beschäftigen. 
IV. Gottesdienst, Seelsorge, Unterricht. 
8. 37. 
Die Gefangenen der Civilfestungsstrafanstalt können die für die Gefangenen anderer — 
anstalten auf Hohenasperg eingerichteten Gottesdienste ihrer Konfession unter entsprechender ath 
besuchen, wobei darauf zu achten ist, daß sie von anderen Gefangenen getrennt bleiben. Ein Zun 
zur Theilnahme am Gottesdienste findet nicht statt. war, 
Den Gefangenen bleibt es unbenommen, den Besuch des betreffenden Hausgeistlichen sich 
erbitten. 
8. 38. 
Gefangene israelitischer Religion sind auf ihren Wunsch von Zeit zu Zeit durch den Bezirk 
rabbiner oder durch einen israelitischen Religionslehrer (Vorsänger) zu besuchen, dem die Verpflichtur. 
obliegt, für ihre religiösen Bedürfnisse nach Thunlichkeit zu sorgen. 
g. 39. 
Den Gefangenen ist die statutenmäßige Benützung der Strafanstaltsbibliothek gestattet. 
können sich auch anderweit Bücher und Schriften verschaffen, doch unterliegt die Auswahl der nrnr 
sicht des Vorstands. 
Für einen angemessenen Unterricht von jugendlichen Gefangenen wird je nach Bedürfniß 
einzelnen Fall besonders gesorgt werden. 
Au- 
V. Disciplinarstrafen. 
8. 40. 
Gegen Gefangene kommen, wofern nicht eine Erinnerung, Warnung oder Zurechtweisung genüg 
als Disciplinarmittel zur Anwendung: « 
1. Entziehung oder Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse und Vergünstigungen im S#.. 
der §§. 13 (Besuche), 14 (schriftlicher Verkehr), 21 (Anschaffung von Speisen, Genußmitten 
27 (Bewegung im Freien). 
2. Entziehung der Bücher und Schriften (§. 39) bis zu der Dauer von vier Wochen. 
Die unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Disciplinarmittel können einzeln oder in Verbindn 
mit einander zur Anwendung gebracht werden. 
S. 41. 
Die Erlassung einer Disciplinarstrafverfügung steht dem Anstaltsvorstand, geeigneten Falls aue 
den Aufsichtsbehörden zu. Der Verfügung muß ein summarisches Verfahren vorausgehen, in welche 
1#.
	        
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