K 1.
Regierungsblatt
für das
Käuigreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 9. Januar 1899.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die
Stadt Tübingen. Vom 2. Januar 1899.
verfügung des Ministeriums des Innern.
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnekenwahl für die Stadt Tübingen.
Vom 2. Januar 1899.
Nachdem der bisherige Abgeordnete- der Stadt Tübingen gestorben ist, wird auf
Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer Neuwahl
für die Stadt Tübingen angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die Kommission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat unver-
weilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommission wird hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerliste aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes, vom 6. November 1882 (Reg.Blatt S. 345) besonders hingewiesen.