Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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III.  Die  für  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden  Tarkönnen
  bei  den  Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.  «

IV.  Ein  bei  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  theilbar
Pfennigbetrag  ist  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abzurunden.

S.  9.
Dringende  Telegramme.

Der  Aufgeber  eines  Privattelegramms  kann  für  dasselbe  den  Vorrang  bei
Beförderung  und  der  Bestellung  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegram
erlangen,  wenn  er  das  Wort  „dringend“  oder  abgekürzt  die  Bezeichnung  („0)  vor
Aufschrift  setzt  und  die  dreifache  Gebühr  eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  glei  4
Länge  erlegt.  Für  dringende  Telegramme  wird  demnach  eine  Gebühr  von  15  Pf  *z
bei  Stadttelegrammen  eine  Gebühr  von  9  Pfennig  für  das  Wort,  mindestens  *  t
der  Betrag  von  1  Mark  50  Pfennig  bezw.  von  90  Pfennig  erhoben  (vergl.  S.  8).  lede

d.

Dem  8.  18  ist  der  folgende  Absatz  IV  anzufügen:
IV.  Eine  Stundung  von  Telegrammgebühren  findet  nur  statt  bei  den  Mit

des  K.  Hauses,  ferner  bei  den  fremden  Gesandtschaften,  dem  Geheimen  Rath
Ministerien,  sowie  bei  den  Mittelstellen  und  Kreisbehörden  des  Landes.

Stuttgart,  den  21.  März  1899.

glieder
und  de

Mittnacht.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).