248
III. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarkönnen
bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. «
IV. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbar
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
S. 9.
Dringende Telegramme.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei
Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegram
erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung („0) vor
Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von glei 4
Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pf *z
bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens * t
der Betrag von 1 Mark 50 Pfennig bezw. von 90 Pfennig erhoben (vergl. S. 8). lede
d.
Dem 8. 18 ist der folgende Absatz IV anzufügen:
IV. Eine Stundung von Telegrammgebühren findet nur statt bei den Mit
des K. Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen Rath
Ministerien, sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes.
Stuttgart, den 21. März 1899.
glieder
und de
Mittnacht.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).