Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Andere im Staatsdienst angestellte Aerzte, denen die Ausübung der ärztlichen Praxis 
nicht gestattet ist, erhalten die gleichen Bezüge mit Ausnahme der Entschädigung für ent- 
gehenden Erwerb. 
16. Die Oberamtsärzte und Oberamts-Wundärzte erhalten bei auswärtigen Ver- 
richtungen innerhalb ihres Amtsbezirks, als Gesammtentschädigung für entgehenden Er- 
werb, Diäten und Reisekosten: 
für den vollen däeeeeg 154, 
für den halben Tkag . . 10 . 
Für die Berechnung der Aversalentschädigung sind bie hinsichtlich der Aversalent- 
schädigung der Bezirksbeamten geltenden Bestimmungen (§. 3 des Diätenregulativs) 
maßgebend. 
B. Gebühren für Wundärzte zweiter Abtheilung. 
4 Für die Hilfeleistung bei einer gerichtlichen oder polizeilichen Sektion 2 bis 5 J. 
2. Für die vollständige Desinfektion eines einzelnen Krankenzimmers I bis 3.4, 
für jebes weitere Krankenzimmer 600 F bis 1-. 
3 In Epidemiefällen, welche in Staatsfürsorge stchen, bei Tag oder Nacht: 
a) für Besuche bei innerlich Kranken, wenn solche aus Auftrag des die Behandlung 
der Krankheit leitenden Arztes in dessen Abwesenheit gemacht werden, oder in 
Begleitung des Arztes: 
a)bei einem Krankkken 50 J, 
6) für jeden weiteren Kranten . . 30 —, 
bis zum Höchstbetrag von 10 .M. 
für einen Tag; 
b) für einen schriftlichen Krankenbericht an den Arzt . 60 F bis 2= 
c) für Hilfeleistungen, deren Bezahlung öffentlichen Kassen obliegt: 
a) für eine Einspritzung oder Auspinselung des Mundes, der Gehörgänge, der 
Nase, der Scheide und des Mastdarms, sowie für eine vom Arzt angeordnete 
subecutane Injektivon . . . 80, 
6) für eine solche von Diphtherieheilserum 1. 
7) für Setzen von Blutegeln bis zu 5 Stücken. . , 
für jeden weiteren 20 0, 
*7.
	        
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