281
Andere im Staatsdienst angestellte Aerzte, denen die Ausübung der ärztlichen Praxis
nicht gestattet ist, erhalten die gleichen Bezüge mit Ausnahme der Entschädigung für ent-
gehenden Erwerb.
16. Die Oberamtsärzte und Oberamts-Wundärzte erhalten bei auswärtigen Ver-
richtungen innerhalb ihres Amtsbezirks, als Gesammtentschädigung für entgehenden Er-
werb, Diäten und Reisekosten:
für den vollen däeeeeg 154,
für den halben Tkag . . 10 .
Für die Berechnung der Aversalentschädigung sind bie hinsichtlich der Aversalent-
schädigung der Bezirksbeamten geltenden Bestimmungen (§. 3 des Diätenregulativs)
maßgebend.
B. Gebühren für Wundärzte zweiter Abtheilung.
4 Für die Hilfeleistung bei einer gerichtlichen oder polizeilichen Sektion 2 bis 5 J.
2. Für die vollständige Desinfektion eines einzelnen Krankenzimmers I bis 3.4,
für jebes weitere Krankenzimmer 600 F bis 1-.
3 In Epidemiefällen, welche in Staatsfürsorge stchen, bei Tag oder Nacht:
a) für Besuche bei innerlich Kranken, wenn solche aus Auftrag des die Behandlung
der Krankheit leitenden Arztes in dessen Abwesenheit gemacht werden, oder in
Begleitung des Arztes:
a)bei einem Krankkken 50 J,
6) für jeden weiteren Kranten . . 30 —,
bis zum Höchstbetrag von 10 .M.
für einen Tag;
b) für einen schriftlichen Krankenbericht an den Arzt . 60 F bis 2=
c) für Hilfeleistungen, deren Bezahlung öffentlichen Kassen obliegt:
a) für eine Einspritzung oder Auspinselung des Mundes, der Gehörgänge, der
Nase, der Scheide und des Mastdarms, sowie für eine vom Arzt angeordnete
subecutane Injektivon . . . 80,
6) für eine solche von Diphtherieheilserum 1.
7) für Setzen von Blutegeln bis zu 5 Stücken. . ,
für jeden weiteren 20 0,
*7.