Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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10) a. Für Eröffnung eines Abscesses in der Mundhöhle und ähnliche einfache 
blutige Operationen im Munde 1—4 4 
b. für größere blutige Operationen im Munde .. 5—20 " 
11) Für das Abfeilen störender Ränder oder oberflächlich cariöser Stellen: 
a. am ersten Zahne 
h. an jedem weiteren in derselben Sitzung die Hälfte 
12) Für Stillung einer übermäßigen Blutung nach einer Zahnoperation 2 
– 
13) Findet eine der unter Ziffer 3—12 aufgeführten Verrichtungen in der 
nung des Zahnkranken statt, so erhöht sich die hiefür ausgeworfene Gebühr um 1. 66 
und Nachts um 2—5 4 
14) Für die Anfertigung einer Platte aus Kautschuk für künstlichen Zahners atz 
1—25 * 
— . 
15) Für Ausbesserung einer solchen Platte die Hälfte. 6— 
16) a. Für jeden an derselben befestigten Zahn 4 
b. für Blockzjähne mehr um je –4 
17) Für Klammern oder Einlagen aus Edelmetall zur vejcsiging Dda Mnr 
stärkung einer Kautschukplatttt er 
18) Für Anfertigung einer Zahuersabplatte aus Edelmetall wird außer dem D 4 
werthe berechnet Ectal 
8 *1“" 
19) Für jeden an einer solchen Platte (Zif. brin * 
20) Für Ansetzung eines Stiftzahns urbr 2 
. 
21) Für Federn nebst Federnträgern aus Gold an einem ganzen Gibiß 15—25 « 
22) Der Preis für die Anfertigung von Obturatoren, von Schienenverbänder .- 
Kieferbrüchen, von Apparaten zum Zwecke der Rechtstellung schiefstehender Jähne * 
von anderen zahntechnischen Apparaten, sowie für Kronen= oder Brückenarbeiten, ond . 
lediglich der freien Vereinbarung überlassen. *4# 
III. Gebühren für Wundärzte zweiter Abtheilung und Geburtshelfer. 
1) Für einen Besuch bei dem Krankkko 60 F bis 1.%& 50. 
2) Für Berathung eines Kranken ohne Besuch 50— 
3) Die Gebühr für den Besuch beziehungsweise die Berathung shließt die * 
suchung des Kranken und die mündliche oder schriftliche Verordnung mit ein.
	        
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