Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Denjenigen Bediensteten solcher Art, bezüglich deren etwa nach Verfügung 
des zuständigen Ministeriums für die Zukunft auf die Auferlegung von Dienst- 
kautionen verzichtet wird, sind die eingelegten Kautionen nach den Bestimmungen 
der gegenwärtigen Verfügung zurückzugeben. 
Stuttgart, den 29. April 1899. 
Breitling. Mittnacht. Pischek. Sarwoyy. Zeyer. 
Lekanutmachung des Justizministeriums, 
beireffend die Verktrekung des Militärfiskus bei der pfändung des Diensteinkommens und der 
pensionen der Offziere und Mililärbeamten sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von 
Militärpersonen und Militärbeamten. Vom 6. Mai 1899. 
In Folge der Errichtung eines zweiten Königlich Sächsischen Armeekorps ist eine 
neue Nachweisung derjenigen Behörden aufgestellt worden, welche im Ressort der König- 
lich Sächsischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens und der 
Pensionen von Offizieren und von Beamten der Militärverwaltung sowie der aus Mi- 
litärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes 
und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Reichs-Militär-Fiskus als 
Drittschuldners im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind. 
Die neue Nachweisung wird in der Anlage mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß 
sie an die Stelle der in der Anlage II zu der Bekanntmachung des Justizministeriums 
vom 24. August 1898 (Reg. Blatt S. 172) veröffentlichen Nachweisung zu treten hat. 
Stuttgart, den 6. Mai 1899. 
Breitling.
	        
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