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sönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Badischen Kokal-Eisenbahnen, Aktiengesellschaft in Karleruhe
zur Erwerbung des für die Lokalbahn von Karleruhe nach Herrenalb auf der Markung herrenald
erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 27. Mai 1899.
Wilhelm lI., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 4160),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Badischen Lokal-Eisenbahnen, Aktiengesellschaft in Karlsruhe, werden ermächtigt.
für die nach der Konzession vom 14. Juli 1897 (Reg. Blatt von 1897 S. 169, vergl. mit
Reg. Blatt von 1899 S. 7) erstellte Lokalbahn von Karlsruhe nach Herrenalb diejenigen
Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben
welche nach dem genehmigten allgemeinen Plan auf der Markung Herrenalb für das
Unternehmen erforderlich sind.
Diesem Plan gemäß ist die Bahn entsprechend der Bahnordnung für die Neben-
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 hergestellt. Die Spurweite beträgt 1 m
Die Bahn betritt das württembergische Gebiet am nördlichen Ende der Markung Herren-
alb und zieht sich in südlicher Richtung zwischen der Alb und der Staatsstraße von Ett-
lingen hin, überbrückt die Alb und endigt auf dem nördlich von der Stadt liegenden
Bahnhof Herrenalb.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung werden die Badischen Lokal-
Eisenbahnen durch den Vorstand der Aktiengesellschaft vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 27. Mai 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.