Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art.  8.
Für  die  Vermehrung  des  Fahrbetriebsmaterials  der  Staatseisenbahnen
werden  ...  3  500  000  .4
bestimmt.
Art.  9.
Sofern  für  die  in  Art.  1,  4  und  5  erwähnten  Bauten  Grunderwerbungen  erforder
lich  werden,  sind  die  Kaufschillinge  für  die  Bauplätze  der  Gebäude,  sowie  für  die  Grund
flächen  der  Stationsanlagen  wie  bisher  von  der  Grundstocksverwaltung  zu  bestreiten.  N.
der  Grundstocksverwaltung  ist  ferner  die  zu  Grunderwerbungen  nach  Art.  7  bestimn.
Summe  zu  leisten.
Aus  verfügbaren  Mitteln  der  Restverwaltung  sind  zu  bestreiten:
der  nach  Art.  2  erforderliche  Bedarf  für  die  Bahnen
von  Beilstein  nach  Heilbronn  mit  1  000  O00  „
von  Münsingen  nach  Schelklingen  mit.  1  000  O00  „
von  Freudenstadt  nach  Klosterreichenbach  mit  1200  000.4
sowie  der  nach  Art.  3  zu  leistende  Staatsbeitrag  für  eine  Privatnebeneisenbahn  don
Möckmühl  nach  Dörzbach  it  2268  100.
Zur  Deckung  des  weiteren  Aufwandes  nach  Art.  1,  4,  5,  6  und  8  sind  -
lehen  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmen.  «
Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen,  bezüglich  der  Aufnahme  der  erforderlichen  Staatsanlehen  durch  di
ständische  Schuld  waltungsbehörde  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung  n  nf  *
Finanzministeriums  zu  vollziehen.
Gegeben  Stuttgart,  den  27.  Mai  1899.
Wilheln.

Mittnacht.  Sarwey.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.