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fönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Cheilgemeinde Bauersbach, Gemeinde Westernach, GOberamie
Gehringen, zur Erwerbung des für die Erstellung einer Nachbarschaftsstraße von Eschenthal nach
bauersbach auf der Markung Bauersbach erforderlichen Grundrigenthums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 13. Mai 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Theilgemeinde Bauersbach, Oberamts Oehringen, wird ermächtigt, die Grunderwerbungen,
welche zu der von ihr in Gemeinschaft mit den Gemeinden Eschenthal und
Goggenbach, Oberamts Oehringen, beschlossenen Erstellung einer mit Goggenbach durch
eine besondere Straße zu verbindenden Nachbarschaftsstraße von Eschenthal über Bauersbach
bis zur Staatsstraße Oehringen— Hall nothwendig werden, im Wege der Zwangsenteignung
zu bewerkstelligen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Theilgemeinde
Bauersbach als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus:
dem Stadtschultheißen und Verwaltungsaktnar Siller von Waldenburg, Oberamts
Oehringen, und
dem Landwirth Johann Karle von Bauersbach
vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Jagstkreis bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 13. Mai 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.