Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Cheilgemeinde  Bauersbach,  Gemeinde  Westernach,  GOberamie
Gehringen,  zur  Erwerbung  des  für  die  Erstellung  einer  Nachbarschaftsstraße  von  Eschenthal  nach
bauersbach  auf  der  Markung  Bauersbach  erforderlichen  Grundrigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
  Vom  13.  Mai  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Theilgemeinde  Bauersbach,  Oberamts  Oehringen,  wird  ermächtigt,  die  Grunderwerbungen,
  welche  zu  der  von  ihr  in  Gemeinschaft  mit  den  Gemeinden  Eschenthal  und
Goggenbach,  Oberamts  Oehringen,  beschlossenen  Erstellung  einer  mit  Goggenbach  durch
eine  besondere  Straße  zu  verbindenden  Nachbarschaftsstraße  von  Eschenthal  über  Bauersbach
  bis  zur  Staatsstraße  Oehringen—  Hall  nothwendig  werden,  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  bewerkstelligen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Theilgemeinde
Bauersbach  als  Unternehmerin  durch  eine  Kommission,  bestehend  aus:

dem  Stadtschultheißen  und  Verwaltungsaktnar  Siller  von  Waldenburg,  Oberamts
  Oehringen,  und
dem  Landwirth  Johann  Karle  von  Bauersbach
vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  für  den  Jagstkreis  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Gegeben  Stuttgart,  den  13.  Mai  1899.
Wilheln.

Mittnacht.  Sarwey.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.