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die Auslegung der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker, wird unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1883
(Reg. Blatt S. 165), 9. September 1889 (Reg. Blatt S. 290), 5. April 1875 (Reg. Blatt
S. 168) und 10. September 1889 (Reg. Blatt S. 296) in Nachstehendem zur Kenntniß-
nahme und Nachachtung veröffentlicht.
Stuttgart, den 7. Juni 1899. 4
Pischek.
Bekanntmachung,
betreffend die Auslegung der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der
Bundesrath beschlossen, daß den Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker fortan fol-
gende Auslegung gegeben werde:
1) Als Universitätsstudium im Sinne
des §. 3 Abs. 2b und Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung,
vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 198),
des §. 4 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung,
vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 191),
des §. 4 Abs. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zahnärzte,
vom 5. Juli 1889 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 417),
des §. 4 Abs. 3 Ziffer 3 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker,
vom 5. März 1875 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 167)
gilt auch die Zeit, in welcher die zur Prüfung sich Meldenden gastweise (als Hospitanten
oder Hospitantinnen) an einer Universität — bei der Apothekerprüfung auch an einer gleich-
stehenden Lehranstalt — Vorlesungen besucht haben, sofern sie ungeachtet des Nachweises
der für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen schulwissenschaftlichen Vorbildung sowie
der erforderlichen sittlichen Führung aus Gründen der Universitätsverwaltung von der
Immatrikulation ausgeschlossen waren, und die Einhaltung eines ordnungsmäßigen akade-
mischen Studienganges dargethan wird.
2) Als Universitäts-Abgangszeugniß im Sinne
des §. 3 Abs. 4 und des §. 9 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vor-
prüfung,