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ordnung kürzer als drei Monate sich bei einem Notar in der Lehre befinden, können
durch das Justizministerium von dem oben genannten Nachweise befreit werden.
Die Bestimmung darüber, inwieweit bis zum 31. Dezember 1904 der in 8. 3
Ziff. 5 erforderte Nachweis durch eine dem 1. Januar 1900 vorausgegangene prak-
tische Vorbildung erbracht werden kann, bleibt dem Justizministerium vorbehalten.
8. 13.
Gegenstände der Prüfung sind außer den in 8. 9 angeführten Rechtsgebieten bis
auf Weiteres:
gründliche Kenntnisse des bisher in Württemberg geltenden Familien- und
Erbrechts;
Kenntniß der Grundsätze im württembergischen Unterpfandswesen, sowie in den
sonstigen Bestimmungen des bisher in Württemberg geltenden Privatrechts.
Das Justizministerium hat seiner Zeit den Termin zu bestimmen, an welchem
die dem bisherigen württembergischen Recht angehörigen Prüfungsgegenstände ganz oder
theilweise aus dem Prüfungsstoffe auszuscheiden haben.
Für die im Jahre 1900 stattfindende Prüfung bleibt dem Justizministerium die
Bestimmung vorbehalten, daß in einzelnen der in §. 9 A aufgeführten Prüfungsgegen-
stände nur das in §. 9 B bezeichnete Maß der Anforderungen gestellt wird.
8. 14.
Die §§. 7 und 11 bis 14 der Königlichen Verordnung vom 25. April 1839, die
Dienstprüfungen im Justizdepartement betreffend (Neg. Blatt S. 415), sowie die König-
liche Verordnung vom 22. Jannar 1869, betreffend die niedere Justizdienstprüfung
(Reg. Blatt S. 77), werden aufgehoben.
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung
beanftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 31. Juli 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Breitling. Zeyer.