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sönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde (Theilgemeinde) Welzheim zu Erhebung einer
örllichen Verbranchsabgabe von gier. Vom 19. Juli 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer
der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die
Besteuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März
1887, betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemein-
den (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1
des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteverungsrechte der Amtskörperschaften und
Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881,
betreffend die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen
und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Stadtgemeinde (Theilgemeinde) Welzheim wird die Erhebung einer ört-
lichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis
zum 31. März 1905 gestattet.
§. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde (Theilgemeinde) Welzheim zur
Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppel-
zentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei
Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
diefer Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 19. Juli 1899.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.