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Gesetz,
beireffend den gan von Nebeneisenbahnen und die Beschaffung von Geldmitteln für die in der
Sinanzprriode 1999/1900 herzustellenden Uebeneisenbahnen. Vom 29. Juli 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Für den Bau von Nebeneisenbahnen durch den Staat in der Finanzperiode 1899/|1900
werden verwendet:
1) für eine Bahn von Geislingen nach Wiesensteig als erste Nate. 450 000.,
2) für eine Bahn von Süßen nach Weißenstein als erste Rate 270 000 ¼,
3) für eine Bahn Güglingen-Zaberfeld-Leonbonn 2334 000-.
Mit der baulichen Ausführung dieser Bahnen ist dann vorzugehen, wenn der Eisen-
bahnverwaltung von den Betheiligten der für den Bahnbau und dessen Zubehörden
dauernd erforderliche Grund und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung gestellt
oder statt der Eigenthumsüberweisung genügende Sicherheit für die Erstattung der Grund-
erwerbungskosten geboten sein wird.
Außerdem ist von den bei der Bahn Geislingen-Wiesensteig Betheiligten ein baarer
Baukostenbeitrag von 50 000 ¼ zu leisten, sowie das für Bahnzwecke in Geislingen und
Wiesensteig erforderliche Wasser unentgeltlich abzugeben, von den bei der Bahn Süßen-
Weißenstein Betheiligten ein baarer Bankostenbeitrag von 25 000 ¾ zu entrichten.
Art. 2.
Zum Bau von Nebeneisenbahnen durch Privatunternehmer in der Finanzperiode
190909s1900 werden Staatsbeiträge bestimmt und zwar:
1) für eine Bahn von Gaildorf nach Untergröningen 18 000 -K
für das Kilometer Bahnlänge, hievon als erste Ratt II70 000 ¾,
2) für eine Bahn von Amstetten nach Laichingen 20 000 A für das
Kilometer Bahnlänge, hievon als erste Ratt 200 000 ,