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Art. 2.
Die Dienstjahre werden von dem vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr an berechnet.
Bei Zählung der Dienstjahre wird außer der Zeit der Verwendung im Volksschul-
dienst die Zeit eingerechnet, welche in einer Verwendung an andern öffentlichen Schulen,
an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen,
sowie die Aufsicht über die letzteren (Reg. Blatt S. 294), und an Austalten im Sinne
des Gesetzes vom 16. Januar 1873, betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer
an den Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten
(Reg. Blatt S. 17), zugebracht wurde. Bei den israelitischen Volksschullehrern wird die
früher im ausschließlichen Vorsängeramt zugebrachte Dienstzeit eingerechnet.
Nicht eingerechnet wird diejenige Dienstzeit, welche von einem früher im gerichtlichen
oder Disciplinarweg des Amtes verlustig gewordenen, später aufs Neue angestellten Lehrer
vor dem Amtsverluste zurückgelegt worden ist.
Die Vorrückung erfolgt auf den Ersten eines Kalendervierteljahrs, 1. Januar, 1. April,
1. Juli, 1. Oktober durch Verfügung der Oberschulbehörde. Läuft die Frist am Ersten
eines Kalendervierteljahrs ab, so erfolgt die Vorrückung von diesem Tage an; läuft sie
an einem späteren Tage des Kalendervierteljahrs ab, so erfolgt die Vorrückung vom Ersten
des nächstfolgenden Kalendervierteljahrs an.
Ein Recht des Lehrers auf Gehaltsvorrückung besteht nicht. Das Vorrücken nach
Ablauf der durch das Gesetz bestimmten Fristen in die höheren Gehaltsstufen ist, wie
bisher, von der Würdigkeit und zufriedenstellenden Dienstführung abhängig.
Art. 3.
Die Gehalte des Art. 1 setzen sich zusammen aus Grundgehalten und Dienstalters-
zulagen; erstere werden, soweit nicht infolge Herkommens oder eines anderen Rechtstitels
eine besondere Verpflichtung des Staates oder eines Dritten besteht, von den Gemeinden,
letztere vom Staate geleisttt. Die Zahlung der Gehalte an die Lehrer erfolgt nach Maß-
gabe des Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Volksschullehrer (Reg. Blatt S. 273).
Die Grundgehalte sollen betragen:
in Schulgemeinden mit einer Lehrstelle 1. 000 M
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