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Art. 22.
Die Bestimmungen in den Art. 5 bis 15, 17 Abs. 1, 18 bis 22, 24 Abs. 1, 25 bis
30 und 38 bis 42 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer,
vom 30. Dezember 1877, sowie in Art. 42 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876
finden auch auf die Lehrerinnen eutsprechende Anwendung.
Art. 23.
Die Lehrerinnen verlieren im Fall ihrer Verehelichung den Anspruch auf ihre Stelle
und auf einen Ruhegehalt.
Die Belassung einer verheiratheten Lehrerin auf ihrer Stelle und in ihren seitherigen
Bezügen oder ihre Wiederanstellung auf einer andern Stelle kann in stets widerruflicher
Weise mit Zustimmung des Gemeinderaths und der Ortsschulbehörde erfolgen.
Die in Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volks-
schullehrer, vom 30. Dezember 1877 bestimmte Ersatzverbindlichkeit wird für Lehrerinnen
bei dem Dienstaustritt zum Zweck der Verehelichung nicht begründet.
Art. 24.
Die unständigen Lehrerinnen sind hinsichtlich des Gehalts, der Dienstwohnung und
des Holzbezugs den Unterlehrern beziehungsweise Lehrgehilfen (Art. 8) gleichgestellt.
Insoweit sie nicht zur ständigen Anstellung gelangen, erhalten sie nach vollendetem fünf-
undzwanzigsten Lebensjahr eine Gehaltszulage von 50 4, sodann unter Wegfall dieser Ge-
haltszulage vom fünfundzwanzigsten Lebensjahr an gfrechnet folgende Dienstalterszulagen:
nach vollendetem 5. Dienstjtaohr 100 4
» » 9. „ 150 M.
„ „ 12. „ 200 M.
» ,, 15. „ . .250--ä
» » 18. „ .. ....300-l4
» ,, 21. „ ·... ....350k-l4
» ,,24. „ 41400 +
„ „ 27. „ . 13050 —
„ „ 30. „ . . . . . 500 4.
Die Leistung dieser Zulagen übernimmt die Staatskasse.
Hinsichtlich der Einsetzung in diese Zulagen findet Art. 2 Abs. 2, 4 und 5 ent-
prechende Anwendung.
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