Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Grundsätze

über  die
Gebaltsvorrüchung  nach  Dienstaltersstufen.
(Nach  der  Etatsverabschiedung  für  1899/1900.)

Bei  Beamten  einer  Dienstkategorie,  für  welche  die  Gehaltsvorrückung  nach  Dienstaltersstufen
verabschiedet  ist,  ist  für  die  Eintheilung  in  eine  Gehaltsstufe  und  für  die  Vorrückung  das  Dienstalter
in  der  Kategorie  nach  den  folgenden  Bestimmungen  maßgebend:

1.  Bei  der  Ernennung  eines  Beamten  wird  das  Dienstalter,  soweit  nicht  im  Folgenden  Anderes
bestimmt  ist,  vom  Tage  der  Ernennung  an  gerechnet  und  der  Beamte  demgemäß  in  die  unterste  Gehaltsstufe
  der  betreffenden  Kategorie  eingesetzt.

Wenn  bei  der  Ernennung  die  Wirkung  derselben  hinsichtlich  der  Einsetzung  in  den  Gehalt  ausdrücklich
  auf  einen  zurückliegenden  oder  einen  künftigen  Zeitpunkt  bestimmt  wird,  so  ist  dieser  maßgebend.


Wenn  einem  Beamten  für  den  Fall  seiner  Ernennung  in  eine  bestimmte  andere  Kategorie  ein
Dienstaltersvorbehalt  verliehen  ist,  so  wird  er  im  Fall  seines  wirklichen  Eintritts  in  die  betreffende
Kategorie  so  behandelt,  als  ob  er  schon  in  dem  durch  den  Dienstaltersvorbehalt  bestimmten  Zeitpunkt
in  die  Kategorie  eingetreten  wäre.

Ein  Recht  des  Beamten  auf  Gehaltsvorrückung  besteht  nicht.  Das  Vorrücken  nach  Ablauf  der
durch  Etatsverabschiedung  bestimmten  Fristen  in  die  höheren  Gehaltsstufen  der  Kategorie  ist,  wie  bisher,
  von  der  Würdigkeit  und  zufriedenstellenden  Dienstführung  des  Beamten  abhängig.

Dem  Beamten  wird  vor  der  Versagung  der  Vorrückung  Gelegenheit  gegeben  werden,  über  die
bezüglich  seines  Verhaltens  erhobenen  Ausstellungen  sich  zu  erklären.  Erfolgt  die  Versagung,  so  werden
  ihm  die  Gründe  derselben  eröffnet.

2.  Die  Bestimmungen  der  Ziff.  1  Abs.  4  und  5  finden  auch  auf  die  Volksschullehrer  und  die
Lehrerinnen  an  Volksschulen  sowie  auf  die  Lehrerinnen  an  höheren  Mädchenschulen  und  an  Frauenarbeitsschulen
  entsprechende  Anwendung.

3.  Der  Lauf  der  in  Ziff.  1  genannten  Fristen  wird  je  von  dem  Tage  des  Beginns  der  Dienst-*(
  des  Beamten  in  der  Kategorie,  beziehungsweise  von  der  Vorrückung  in  die  höhere  Gehaltsstufe  an
Oriechnet.

Läuft  die  Frist  am  Ersten  eines  Kalendervierteljahres  ab,  so  erfolgt  die  Vorrückung  von  diesem
Tage  an,  läuft  sie  an  einem  späteren  Tage  des  Kalendervierteljahres  ab,  so  erfolgt  die  Vorrückung
vom  Ersten  des  nächstfolgenden  Kalendervierteljahres  an.

4.  Tritt  ein  Beamter,  abgesehen  von  den  Fällen  der  Ziff.  6,  in  eine  andere  Dienstkategorie