Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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für Bereitung eines gekochten Dflasters, 
ciner gekochten Salbe, benitnr etwa. 
2 
Pfonnig. 
einschliesslich 
des Wiederver- 
dampfens des zur 
thigen Wassers, 
eines gekochten Schleimes, z. B. 
Mucilago Salep, 
cines granulirten Pulvers. 
einschliesslich des zur Bereitung etwa nothwendigen 
destillirten Wassers und der Arbeit des Kolirens. 
Anmerkung. Wenn mehrere der unter b genannten 
oder wenn verschiedene der unter a und b aufgezähl- 
ten Arbeiten bei Anfertigung derselben Arznei aus- 
geführt werden, so darf der Gesammtzuschlag I zur 
Grundtaxe 40 Pf. nicht Überschreiten. 
II. Für die Abtheilung von Arzneiformen: 
für ctzstiftc, Bacillen, Bongics, Suppositorien und 
Vaginalkugeln jedes Stück 
Boli und Trochisci von 2 bis zu 10 Stilel 
Gelatiucekapseln einschliesslieh des Fullens der- 
selben je cin Stück 
Granuln, Tabulac, sowie bilen cinse hliesslie # 
des Bestreuungsmittels, je bis zu 30 Stück 
Pulver, comprimirte, jedes Stück sammt he- 
keuchtungsmittel und Compression 
Dulver, jedes Stück sammt Papierkapseln 
Pulver, jedes Stück sammt Wuchspapierkapseln 
Pulver, jedes Stück sammt Limousinkapseln 
Pulver, jedes Stück sammt Gelatinekapseln 
Pulver, jedes Stück sammt Gläs'chen 
Pulver, jedes Stück sammt zurückgebrachtem 
Täs'chen 
abgetheilte Plassigkeiten jedes stuck sammn 
Glas bis 30 Gramm 
abgetheilte Flussigkeiten jelles stucn sammt 
zurückgebrachtem (Glas bis 30 Gramm 
abgetheilte grobe Pulver jedes Stück 
abgetheilte Salben jedes Stück 
abgetheilte Spezies jedes Stück 
320 
St 
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ro — 
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