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merkungsheft in derselben Weise und Ordnung, wie dies für Führung jener Bücher vor-
geschrieben ist, zu machen. Nach der Zurückgabe der Bücher sind die Einträge aus dem
Vormerkungsheft in dieselben wortgetren zu übertragen. Die Uebertragung ist vom Ge-
richtsvollzieher unter der Rubrik „Bemerkungen"“ zu beurkunden.
Die Amtsrichter haben den Tag der Prüfung und der Zurückgabe (Abs. 4) in dem
Hauptregister und dem Kassentagbuch zu beurkunden.
Gewinnt der Amtsrichter die Ueberzeugung, daß eine außerordentliche Geschäfts-
visitation eines Gerichtsvollziehers nöthig sei, so hat er hiezu, unter Angabe der Gründe
die Ermächtigung des Landgerichts einzuholen. Die Frage, ob eine solche Visitation an
Ort und Stelle oder am Sitze des Amtsgerichts vorzunehmen ist, ist nach pflichtmäßigem
Ermessen unter Beachtung der in Abs. 2 angeführten Gesichtspunkte zu entscheiden.
Die Amtsgerichte haben für jede Gemeinde ihres Bezirks und, wenn in einer Ge-
meinde mehrere Gerichtsvollzieher angestellt sind, für jeden Gerichtsvollzieher der betreffen-
den Gemeinde ein besonderes Protokollheft zu führen, in welches sowohl die Er-
gebnisse der vorgenommenen Geschäftsvisitationen (oben Abs. 2 und 6) als auch die Er-
gebnisse der alle drei Monate nach Vorlegung der Hauptregister und Kassentagbücher
vorgenommenen Prüfungen (oben Abs. 4) in geordneter Zeitfolge einzutragen sind. Hat
sch bei jenen Visitationen oder bei diesen Prüfungen kein Anstand ergeben, so ist dies
in dem Protokollhefte kurz zu bemerken. Sind dagegen Mängel zu Tage getreten, so ist
dem Gerichtsvollzieher die geeignete Weisung wegen seines künftigen Verhaltens, beziehungs-
weise eine Auflage wegen Nachholung des Versäumten oder Verbesserung des Fehlerhaften,
wofern eine solche zur Zeit noch angezeigt erscheint, zu ertheilen und hierüber, sowie über
die erfolgte Erledigung der erhobenen Anstände in dem Protokollhefte eine Bemerkung
niederzulegen.
Auf den 1. Februar jeden Jahres sind dem vorgesetzten Landgerichte die Protokoll=
hefte, welche das Ergebniß der Visitationen und Prüfungen (Abs. 7) des vergangenen
Jahres enthalten, zur Einsicht vorzulegen.
Auf den 1. März jeden Jahres ist von den Landgerichten an das IJustiz-
ministerium Anzeige darüber zu erstatten, in wie vielen Gemeinden am 31. Dezember
des vergangenen Jahres Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes als Ortsvorsteher oder kraft ge-
meinderäthlicher Wahl oder kraft landgerichtlicher Bestellung fungirt haben, sowie darüber, was
den Landgerichten über die Leistungen der Gerichtsvollzieher überhaupt bekannt geworden ist.