Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1. 
2. 
Plennig. 
IV. Taxe der Cefässe. 
Gläser für Flüssigkeiten und Pulver. 
Halb-Dis ganz-weissc, gelbrothe 
und gelbbraune Gläser, rund, 
oval, sowic sechseckig, hallb- 
scitig gerippt, von jeder Weite 
der Mündung 
bis zu 100 Gramm . 
über 100 bis zu 300 (tramm 
über 300 bis zu 500 Gramm 
Ueber 500 Gramm werden für das AMehrgewicht 
von je bis zu 250 Gramm berechnet 
mit Kork, Tectur 
und Signatur kosten 
das Stück: 
  
  
Bemerkung: 
Gelbrothe und gelbbraunc Glüser sind zu verwenden: 
wenn sie vom Arzte ausdrücklich auf dem Re- 
zepte verlangt sind, 
wenn flüssige oder an der Luft feuchtende gegen 
Licht empfindliche Arzneistoffe unvermischt (in 
Substanz) abzugeben sind, 
wenn diejenigen gegen Licht empfindlichen Arz- 
neistoffe, für welche ohne Rücksicht auf deren 
Aufstellung an vor Licht geschutztem Orte die 
Aufbewahrung in Glüsern der bezeichneten Für- 
bung gefordert ist, in rein wässriger oder rein 
weingeistiger Mischung oder Lösung für inner- 
lichen oder äusserlichen Gebrauch zur Abgabe 
gelangen, 
wenn Lösungen von Morphinsalz in Bittermandel-- 
wasser oder rein wässrige Alkaloidsalzlösungen, 
oder Apomorphinlösungen jeder Art, verschrie- 
ben sind. 
1— 
# 
r 
Gläser von jeder Farbe und Weite der Mündung 
mit cingerichenen Glasstopfen oder mit Kantschuk- 
10 
20 
30
	        
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