Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung des Jnstizministerinms, 
beiressend die Zulassung der Schuldverschreibungen des Württembergischen Kreditvereins und der 
Pfandbriefe der Württembergischen 9ypothekenbank in Stuttgart zur Anlegung von Mündelgeld. 
Vom 2. Oktober 1899. 
Auf Grund des Art. 70 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt S. *- wird nach 
Anhörung des Oberlandesgerichts hiemit Nachstehendes verfügt: 
Die Schuldverschreibungen des Württembergischen Kreditvereins in Stuttgart und 
die Pfandbriefe der Württembergischen Hypothekenbank in Stuttgart werden in wider- 
ruflicher Weise als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt. 
Stuttgart, den 2. Oktober 1899. Breitling. 
Versügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Errichlung von Grenzsteurrämtern. Vom 28. September 1899. 
Infolge der Betriebseröffnung der Eisenbahn Kirchheim— Oberlenningen sind mit 
Wirkung vom 1. Oktober d. Is. ab zur Kontrollirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr der 
jenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer inneren Steuer 
oder einer Uebergangssteuer unterliegen, an dem Stationen Dettingen u. T., Owen, 
Unterlenningen und Oberlenningen Grenzsteuerämter errichtet worden. 
Stuttgart, den 28. September 1899. Zeyer. 
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Errichtung von Grenzstenerämtern. Vom 7. Oktober 1899. 
Infolge der Betriebseröffnung der Bahnlinie Friedrichshafen—Lindau sind mit 
Wirkung vom 15. Oktober d. Is. ab zur Kontrollirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr 
derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer inneren 
Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegen, an den Stationen Eriskirch und Hemig- 
kofen Grenzsteuerämter errichtet worden. 
Stuttgart, den 7. Oktober 1899. Zeyer. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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