Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In  den  Erneuerungsfonds  fließen:
a)  der  Erlös  aus  den  entsprechenden  abgängigen  Materialien;
b)  die  Zinsen  dieses  Fonds;

)  eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage.  Die  Höhe
dieser  Rücklage  wird  durch  das  Regulativ  festgesetzt.

In  den  Reservefonds  fließen:
a)  die  Zinsen  des  Reservefonds;

b)  eine  im  Regulativ  festzusetzende  alljährlich  den  Betriebseinnahmen  zu  entnehmende
Nücklage.

Erreicht  der  Reservefonds  die  Summe  von  1  Prozent  des  Anlagekapitals,  so
können  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden  die  Rücklagen  so  lange  aufhören,  als
der  Fonds  nicht  um  eine  volle  Jahresrücklage  wieder  vermindert  ist.

Läßt  der  Ueberschuß  eines  Jahres  die  Deckung  der  Rücklagen  zum  Erneuerungs—
oder  Reservefonds  nicht  oder  nicht  vollständig  zu,  so  ist  das  Fehlende  aus  den  Ueber—
schüssen  des  oder  der  folgenden  Betriebsjahre  zu  entnehmen.  Abweichungen  hievon  sind
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden  zulässig.  Für  die  Rücklagen  geht  der  Erneue—
rungsfonds  dem  Reservefonds  vor.

8.  17.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Konzession  durch  die
Unternehmer  oder  deren  Vertreter  können  mit  Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark  und
schließlich  mit  Entziehung  der  Konzession  geahndet  werden,  in  welch'  letzterem  Falle  das
gesammte  Bahneigenthum  für  Rechnung  der  Unternehmer  mit  der  Verpflichtung  des
Weiterbetriebs  öffentlich  versteigert  werden  soll.

Die  in  diesem  Paragraphen  vorgesehenen  Strafen  werden  auf  Württembergischem
Gebiet  von  dem  Königlich  Württembergischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegen
heiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ausgesprochen,  auf  Badischem  Gebiet  von
dem  Großherzoglich  Badischen  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  aus
wärtigen  Angelegenheiten;  zur  Konzessionsentziehung  ist  in  beiden  Staaten  landesherr
liche  Entschließung  erforderlich.