Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Einfuhr-Pässe  —  Erbpachts-Verträge.  153

erklärte  Mitgiftversprechen  getroffen  worden,  so  daß  das  letztere  als  ein  nicht
blos  den  Art.  III,  sondern  auch  den  Art.  1  bedingender  wesentlicher  Bestandtheil
des  Ehevertrages  sich  darstellt,  und  dieser,  der  Absicht  der  Kontrahenten  entsprechend,
  nur  als  ein  einheitlicher  und  untheilbarer  aufzufassen  ist.  In  diesem
Falle  ist  hiernach  der  Fiskus  mit  der  Forderung  des  Schuldverschreibungsstempels
bezüglich  der  im  vorgedachten  Vertrage  versprochenen  baaren  Mitgift  abgewiesen
worden.

(Mitgiftversprechen  der  Eltern  der  Brautleute  gegenüber  ihren  resp.  künftigen
  Schwiegerkindern  erfordern  den  Schuldverschreibungsstempel.  F.-M.-R.  v.
23.  Oktober  1886,  III,  12  647.)

Civilrechtlich  sind  Ehevertrag  und  Mitgiftversprechen  —  nach  Kontrahenten
  und  Gegenstand  —  zwei  verschiedene  selbständige  Verträge,
so  daß  das  in  einem  Ehevertrage  vom  Vater  der  Braut  abgegebene
Mitgiftversprechen  dem  Schuldverschreibungsstempel  unterliegt.  Erk.  d.
Reichsger.  IV.  Civ.-Sen.  vom  19.  Januar  1891.  IV.  260/90.

Einfuhr-Pässe,  s.  Pässe.

Emaneipations-Urkunden,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

(Bei  dieser  Tarifposition  handelt  es  sich  um  Entlassung  großjähriger
Kinder  aus  der  väterlichen  Gewalt.  Das  Alter  der  Großjährigkeit  beginnt  nach
dem  Gesetz  vom  9.  Dezember  1869,  in  Kraft  getreten  den  1.  Juli  1870,  mit
dem  vollendeten  21.  Lebensjahre.)

Engagements-Protokolle,  wenn  sie  die  Stelle
von  Verträgen  vertreten,  wie  diese,  in  der  Regel
1,50  M.

Erbfolge-Verträge  1),50  M.

(einseitige  oder  wechselseitige  Einriumnung  des  Rechts  auf  den  enftigen  Nachlaß
des  Anderen.  8  617,  Th.  I1,  Tit.  12  L.-R.)

Erbpachts-  Verträge  (Verträge,  vermöge  deren  Jemand  das
vollständige  Nutzungsrecht  einer  fremden  Sache  gegen  einen  damit  im  Verhältniß
stehenden  Zins  erblich  überkommt.  §  187  Th.  I,  Tit.  21  L.-R.).  Das  Gesetz
vom  2.  März  1850,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  2c.  (G.-S.  S.  77),
hebt  das  Eigenthumsrecht  des  Erbverpächters  auf;  der  Erbpächter  erlangt  mit
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  und  lediglich  auf  Grund  desselben,  das  volle
Eigenthum.  Das  Gesetz  bezieht  sich  indeß  nur  auf  diejenige  Besitzform,  welche
zur  Zeit  seines  Erscheinens  zufolge  der  in  den  einzelnen  Landestheilen  geltenden
allgemeinen  oder  besonderen  Gesetze  als  wirkliche  Erbpacht  zu  betrachten  war.
(Ctr.  die  aufgehobenen  188—211,  Tit.  21,  Th.  I  A.  L.-R.)  Auf  erbliche
Zeitpachten,  d.  h.  auf  Pachtungen,  welche  nur  auf  eine  in  sich  bestimmte  Zeit