Stempeltarif. Einfuhr-Pässe — Erbpachts-Verträge. 153
erklärte Mitgiftversprechen getroffen worden, so daß das letztere als ein nicht
blos den Art. III, sondern auch den Art. 1 bedingender wesentlicher Bestandtheil
des Ehevertrages sich darstellt, und dieser, der Absicht der Kontrahenten entsprechend,
nur als ein einheitlicher und untheilbarer aufzufassen ist. In diesem
Falle ist hiernach der Fiskus mit der Forderung des Schuldverschreibungsstempels
bezüglich der im vorgedachten Vertrage versprochenen baaren Mitgift abgewiesen
worden.
(Mitgiftversprechen der Eltern der Brautleute gegenüber ihren resp. künftigen
Schwiegerkindern erfordern den Schuldverschreibungsstempel. F.-M.-R. v.
23. Oktober 1886, III, 12 647.)
Civilrechtlich sind Ehevertrag und Mitgiftversprechen — nach Kontrahenten
und Gegenstand — zwei verschiedene selbständige Verträge,
so daß das in einem Ehevertrage vom Vater der Braut abgegebene
Mitgiftversprechen dem Schuldverschreibungsstempel unterliegt. Erk. d.
Reichsger. IV. Civ.-Sen. vom 19. Januar 1891. IV. 260/90.
Einfuhr-Pässe, s. Pässe.
Emaneipations-Urkunden, wie Ausfertigungen, s. diese.
(Bei dieser Tarifposition handelt es sich um Entlassung großjähriger
Kinder aus der väterlichen Gewalt. Das Alter der Großjährigkeit beginnt nach
dem Gesetz vom 9. Dezember 1869, in Kraft getreten den 1. Juli 1870, mit
dem vollendeten 21. Lebensjahre.)
Engagements-Protokolle, wenn sie die Stelle
von Verträgen vertreten, wie diese, in der Regel
1,50 M.
Erbfolge-Verträge 1),50 M.
(einseitige oder wechselseitige Einriumnung des Rechts auf den enftigen Nachlaß
des Anderen. 8 617, Th. I1, Tit. 12 L.-R.)
Erbpachts- Verträge (Verträge, vermöge deren Jemand das
vollständige Nutzungsrecht einer fremden Sache gegen einen damit im Verhältniß
stehenden Zins erblich überkommt. § 187 Th. I, Tit. 21 L.-R.). Das Gesetz
vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten 2c. (G.-S. S. 77),
hebt das Eigenthumsrecht des Erbverpächters auf; der Erbpächter erlangt mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und lediglich auf Grund desselben, das volle
Eigenthum. Das Gesetz bezieht sich indeß nur auf diejenige Besitzform, welche
zur Zeit seines Erscheinens zufolge der in den einzelnen Landestheilen geltenden
allgemeinen oder besonderen Gesetze als wirkliche Erbpacht zu betrachten war.
(Ctr. die aufgehobenen 188—211, Tit. 21, Th. I A. L.-R.) Auf erbliche
Zeitpachten, d. h. auf Pachtungen, welche nur auf eine in sich bestimmte Zeit