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§. 18.
Stellen die Unternehmer den Betrieb der Bahn ein, ohne durch höhere Gewalt oder
eine andere von den Aufsichtsbehörden als begründet erkannte Ursache dazu genöthigt zu
sein, so sind die Regierungen befugt, die Bahn mit dem gesammten unbeweglichen und
beweglichen Zubehör, sowie das rollende Material in Besitz und auf Gefahr und Kosten
der Unternehmer in Betrieb zu nehmen oder nehmen zu lassen. Können innerhalb dreier
Monate die Unternehmer nicht nachweisen, daß sie im Stande sind, den Betrieb wieder
zu übernehmen, so erfolgt Versteigerung der Bahn mit Zubehör auf Gefahr und Kosten
der Unternehmer. Wird kein Gebot abgegeben, oder ist keiner der Steigerer annehmbar,
so geht die Bahn mit Zubehör an die beiden Staaten über, die Betriebsmittel bleiben
in diesem Falle Eigenthum der Unternehmer.
§. 19.
Die Uebertragung der Konzession an eine Aktiengesellschaft oder einen sonstigen
Dritten kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden und nicht vor Ablauf der
zwei ersten Betriebsjahre erfolgen.
8. 20.
Die Konzession wird auf die Dauer von neunzig Jahren, vom Zeitpunkt der Be—
triebseröffnung der Bahn an gerechnet, verliehen. Nach Ablauf dieser Frist gehen die
Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum der beiden Staaten über.
g. 21.
Nur mit Zustimmung der beiden Staatsregierungen können die Bahnanlagen im
Ganzen oder Einzelnen veräußert, verpachtet, verpfändet oder sonst belastet, auch Vor-
zugs-, gesetzliche oder richterliche Unterpfandsrechte daran erworben werden.
S. 22.
Beiden Staaten bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit allem Zubehör
an beweglichen und unbeweglichen Betriebsmitteln unter Einhaltung folgender Grund-
sätze anzukaufen: