Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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a) die Abtretung kann nicht früher als nach Ablauf von fünfundzwanzig Jahren 
von Beginn des Betriebs der vollendeten Bahn ab gefordert werden; 
b) den Unternehmern muß die auf die Uebernahme gerichtete Absicht mindestens ein 
Jahr vor dem Tage der Uebernahme angekündigt werden; 
c) dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines fünfzigjährigen 
Betriebs erfolgt, der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Rein- 
einnahme der dem Ankaufstermin vorausgehenden fünfjährigen Betriebsperiode 
zu Grunde gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die von den Unternehmern aus 
eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten nebst einem Zuschlag von 10 Prozem 
dieser Summe nicht übersteigen. 
Erfolgt der Ankauf nach Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs oder. ist 
der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem 
Ankaufstermin vorangehenden fünfjährigen Betriebsperiode kleiner, als die von 
den Unternehmern aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen 
diese als Kaufpreis vergütet werden. 
Die Größe des von den Unternehmern aus eigenen Mitteln aufgewendeter 
Anlagekapitals, in welches der von den Unternehmern zu den Grunderwerbunge 
kosten geleistete Zuschuß (§. 9) eingerechnet wird, wird alsbald nach Vollendun- 
der Bahn ausgemittelt. 
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme die 
in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs= un 
Bekriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs= um 
Reservefonds, jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben 
übersteigt. 
Sofern die Reineinnahme vier Prozent der von den Unternehmern aus eigene, 
Mitteln aufgewendeten erstmaligen Anlagen zuzüglich jener der späteren Erweiterunge 
und Ergänzungen übersteigt, wird der Mehrbetrag an Reineinnahme auf den von de 
beiden Staaten geleisteten Baukostenbeitrag (§. 9) und auf die gesammten übrigen Anlag. 
kosten der Bahn im Verhältniß der bezüglichen Kapitalbeträge vertheilt. Der auf de 
Staatsbeitrag entfallende Antheil dieses Mehrbetrags kommt bei Ermittelung des Kauf 
preises an dem gesammten Reinertrage in Abzug.
	        
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