Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

26 
g. 26. 
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der in beiden 
Staaten geltenden Sporteltarife erhoben. 
Stuttgart, den 4. Januar 1899. 
Karlsruhe, den 13. Jannar 1899. 
  
Königlich Württembergisches Großherzoglich Badisches 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ministerium des Großherzoglichen Hauses 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten: und der auswärtigen Angelegenheiten: 
(gez) Mittnacht. (gez.) v. Brauer. 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Reifeprüsungen an den zehnklassigen Realanstalten. Vom 14. Jannar 1899. 
Unter Bezugnahme auf Ziff. 11 der Ministerial-Verfügung, betreffend Einführung 
von Reifeprüfungen an den zehnklassigen Realanstalten, vom 14. Februar 1876 (Reg. 
Blatt S. 61 ff.) und auf §.7 Abs. 2 Ziff. 3 sowie §. 9 Abs. 1 der Ministerial-Ver 
fügung, betreffend die Dienstprüfungen für das realistische Lehramt, vom 12. September 189.. 
(Reg. Blatt S. 180 ff.) wird bestimmt, daß das Reifezeugniß einer zehnklassigen Real 
anstalt dem Geprüften, welcher dieses Zeugniß durch ein Zeugniß über die erfolgreiche 
Erstehung der Reifeprüfung eines Gymnasiums oder eines Realgymnasiums im Fache 
der lateinischen Sprache ergänzt hat, auch das Recht gewährt, auf der Universität bei der 
philosophischen Fakultät immatrikulirt zu werden. 
Stuttgart, den 14. Jannar 1899. 
Sarwoy. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.