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Zu Art. 17.
g. 20.
Die Verpflichtung der Volksschullehrer zur Uebernahme der in Art. 17 genannten
Dienste beschränkt sich nicht auf diejenigen Stellen, mit welchen bisher der betreffende
kirchliche Dienst verbunden war; die Kirchengemeinden können vielmehr diese Dienste
von jedem Lehrer, wo ein Bedürfniß hiezu vorhanden ist, in Anspruch nehmen.
g. 21.
Der Kirchengemeinderath beziehungsweise Kirchenstiftungsrath hat im Falle der
Erledigung einer Organisten-, Kantoren= r2c. Stelle darüber Beschluß zu fassen, ob der
fragliche Kirchendienst auch fernerhin von einem Volksschullehrer, bejahendenfalls, ob
von einem neuzuernennenden Lehrer oder einem der bereits am Ort befindlichen Lehrer
versehen werden und welche Belohnung hiefür ausgesetzt werden soll. Dieser Beschluß
ist mit einer Aeußerung der Ortsschulbehörde dem Bezirksschulinspektorat mitzutheilen
welches die Akten nach vorgängiger Vernehmung des Dekanats der Oberschulbehörde
vorzulegen hat.
Soll der fragliche Kirchendienst dem neuzuernennenden Lehrer übertragen werden
so ist dies in dem Ausschreiben der Schulstelle unter Angabe der für den Kirchendienst
ausgesetzten Belohnung zu bemerken. D
§. 22.
Die Ausscheidung der zu den Organistendiensten gehörigen Besoldungstheile aus
dem Schuleinkommen und damit der Uebergang der in Art. 17 Abs. 1 bestimmten Ver-
gütungspflicht auf die Kirchengemeinde erfolgt (Art. 17 Abs. 2) im einzelnen Fall, wenn
nicht früher eine Vereinbarung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zu Stande kommt
gleichzeitig mit der Ausscheidung der Mesnerbesoldungstheile oder, wenn der Organisten.
dienst mit einer anderen Schulstelle verbunden ist als der Mesnerdienst, mit Erlediguna
jener Stelle und je in entsprechender Anwendung des hiezu in 88. 7 bis 19 Bestimmten,
Stuttgart, den 20. Januar 1900.
Pischek. Sarwey.