Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zu Art. 17. 
g. 20. 
Die Verpflichtung der Volksschullehrer zur Uebernahme der in Art. 17 genannten 
Dienste beschränkt sich nicht auf diejenigen Stellen, mit welchen bisher der betreffende 
kirchliche Dienst verbunden war; die Kirchengemeinden können vielmehr diese Dienste 
von jedem Lehrer, wo ein Bedürfniß hiezu vorhanden ist, in Anspruch nehmen. 
g. 21. 
Der Kirchengemeinderath beziehungsweise Kirchenstiftungsrath hat im Falle der 
Erledigung einer Organisten-, Kantoren= r2c. Stelle darüber Beschluß zu fassen, ob der 
fragliche Kirchendienst auch fernerhin von einem Volksschullehrer, bejahendenfalls, ob 
von einem neuzuernennenden Lehrer oder einem der bereits am Ort befindlichen Lehrer 
versehen werden und welche Belohnung hiefür ausgesetzt werden soll. Dieser Beschluß 
ist mit einer Aeußerung der Ortsschulbehörde dem Bezirksschulinspektorat mitzutheilen 
welches die Akten nach vorgängiger Vernehmung des Dekanats der Oberschulbehörde 
vorzulegen hat. 
Soll der fragliche Kirchendienst dem neuzuernennenden Lehrer übertragen werden 
so ist dies in dem Ausschreiben der Schulstelle unter Angabe der für den Kirchendienst 
ausgesetzten Belohnung zu bemerken. D 
§. 22. 
Die Ausscheidung der zu den Organistendiensten gehörigen Besoldungstheile aus 
dem Schuleinkommen und damit der Uebergang der in Art. 17 Abs. 1 bestimmten Ver- 
gütungspflicht auf die Kirchengemeinde erfolgt (Art. 17 Abs. 2) im einzelnen Fall, wenn 
nicht früher eine Vereinbarung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zu Stande kommt 
gleichzeitig mit der Ausscheidung der Mesnerbesoldungstheile oder, wenn der Organisten. 
dienst mit einer anderen Schulstelle verbunden ist als der Mesnerdienst, mit Erlediguna 
jener Stelle und je in entsprechender Anwendung des hiezu in 88. 7 bis 19 Bestimmten, 
Stuttgart, den 20. Januar 1900. 
Pischek. Sarwey.
	        
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