Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

101 
7. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 13. Februar 1900. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betresfend die Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften über die Staatsschuldverschreib- 
ungen auf den Inhaber. Vom 26. Jannar 1900. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung 
der Gemeinde Rommelshausen, Oberamts Cannstatt, und der Theilgemeinde Steinheim, Oberamts Marbach, 
zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier. Vom 2. Februar 1900. — Bekanntmachung des 
Justizministeriums, betreffend die Ernennung eines sellversreterden Mitglieds des gewerblichen Sachver- 
ständigenvereins für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 3. Februar 1900. — Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Besugssse der W Vom 30. Januar 1900. — Berichtigung. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Vollziehung der gesetzlichen Vorschristen über die Staatsschuldverschreibungen auf 
den Inhaber. Vom 26. Jannar 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften über die Staatsschuldverschreibungen 
auf den Inhaber, insbesondere der Art. 177 bis 187 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt 
S. 123), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt: 
S. 1. 
Die mittelst öffentlicher Bekanntmachung zu bewirkende Kündigung der Staats- 
schuldverschreibungen (Art. 177 des Ausführungsgesetzes) ist von der ständischen Staats- 
schuldenverwaltungsbehörde oder im Auftrag derselben von der Staatsschuldenkasse 
vorzunehmen.
	        
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