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6) daß diese letztere Bestimmung auch auf die nach Maßgabe des Art. 181 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Namen umgeschriebenen
Schuldverschreibungen Anwendung finde, soweit nicht die zu denselben gehörigen
Zinsscheine gleichzeitig mit der Umschreibung (8. 7 der gegenwärtigen Verordnung)
an die Staatsschuldenkasse abgegeben worden seien.
8. 3.
Werden der Staatsschuldenkasse zu einer gekündigten Staatsschuldverschreibung ge-
hörige Zinsscheine, welche erst nach dem für die Hauptschuld bestimmten Rückzahlungstag
(§. 2 Ziff. 1) fällig werden, zur Einlösung vorgelegt, so sollen, insolange als die ge-
kündigte Staatsschuldverschreibung selbst noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden ist,
die Vorleger der Zinsscheine von der Staatsschuldenkasse soweit möglich auf die erfolgte
Kündigung aufmerksam gemacht werden. Bei Schuldverschreibungen, welche auf den
Namen umngeschrieben sind, soll diese Benachrichtigung an diejenigen, auf deren Namen
die Umschreibung lantet, erfolgen.
Die näheren Bestimmungen werden von der Staatsschuldenverwaltungsbehörde
getroffen.
8. 4.
Wer für eine vernichtete Staatsschuldverschreibung oder für vernichtete Zinsscheine
die Ertheilung einer neuen Schuldverschreibung oder neuer Zinsscheine wünscht (Art. 179
des Ausführungsgesetzes), hat sich mit feinem Gesuch an die Staatsschuldenkasse zu
wenden. Letztere hat das Gesuch zu prüfen und mit ihrer Aeußerung der ständischen
Staatsschuldenverwaltungsbehörde vorzulegen.
Dasselbe Verfahren findet statt, wenn der Inhaber von Schuldverschreibungen oder
von Zinsscheinen, welche in Folge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum
Umlauf nicht mehr geeignet sind, die Ertheilung neuer Stücke wünscht (§. 798 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Auf Antrag des Gläubigers kann außerdem für eine auf den Namen umgeschriebene
Schuldverschreibung eine neue Schuldverschreibung ertheilt werden.
Die Ertheilung der neuen Urkunden erfolgt in allen Fällen auf Kosten des An-
tragstellers, in den Fällen der Abs. 2 und 3 unter Einziehung der alten Stücke.