Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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gebots erfolgt oder Zahlungssperre verhängt ist, der Staatsschuldenkasse vorgelegt, so 
hat diese den Vorleger unter Rückgabe der Schuldverschreibung an das Aufgebotsgericht 
(§. 5 Abs. 1) zu verweisen. Das Gleiche hat zutreffenden Falls Seitens der Zahlstellen 
der Staatsschuldenkasse (§. 2 Ziff. 1) zu geschehen. 
Diejenigen Schuldverschreibungen, über welche zur Zeit der Bekanntmachung des 
Ergebnisses einer ordentlichen Verloosung die Zahlungssperre verhängt ist, sind in dieser 
Bekanntmachung, abgesondert von den verloosten Schuldverschreibungen und unter Oin- 
weis auf das besondere bei ihnen obwaltende Verhältniß, auszuführen. 
Wenn die gerichtliche Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen erfolgt ist, so 
sind dieselben gleichfalls in der in Abs. 3 genannten Bekanntmachung und zwar un- 
mittelbar hinter den mit gerichtlicher Zahlungssperre belegten Schuldverschreibungen, 
aber getrennt von den letzteren, aufzuführen. Diese Aufführung ist 10 Jahre lang zu 
wiederholen, wenn nicht vorher die Staatsschuldenkasse die Gewißheit erlangt hat, daß 
eine für kraftlos erklärte Schuldverschreibung sich nicht mehr im Umlauf befindet. 
Für die Ertheilung einer neuen Schuldverschreibung an Stelle einer für kraftlos 
erklärten (§. 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die in §. 4 Abs. 4 enthaltenen 
Bestimmungen maßgebend. Bei Schuldverschreibungen, welche gekündigt sind, kann der- 
jenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, die Ausbezahlung des Betrags der für 
traftlos erklärten Schuldverschreibung (vergl. übrigens §. 2 Ziff. 5) an Stelle der Er- 
theilung einer neuen Schuldverschreibung verlangen. Bei noch nicht gekündigten Schuld- 
verschreibungen steht der Staatsschuldenverwaltungsbehörde im Falle des Einverständnisses 
des Gläubigers dieselbe Befugniß zu, welche ihr durch den §. 4 Abs. 5 eingeräumt ist. 
8. 7. 
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Staatsschuldverschreibung durch 
die Staatsschuldenkasse auf den Namen des Inhabers (Art. 181 und 187 des Aus- 
führungsgesetzes) kann nach der Wahl des letzteren mit oder ohne Uebergabe der Zins- 
scheine und des Erneuerungsscheins (Zinsleiste) in die Verwahrung der Staatsschulden- 
tasse geschehen. 
Bezüglich der Gebühren für die Umschreibung und für eine Aenderung oder Auf- 
hebung der Umschreibung wird auf Nr. 64 des Sporteltarifs (Reg. Blatt von 1899 
S. 1334 ff.) verwiesen. 
 
	        
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